17
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht
fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens
nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
Von selbiger werden bestritten: die Schatullengelder des
Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs= und Erziehungs-
kosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten
und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, sowie
ihrer Witwen und Kinder, der gesamte Aufwand für die Hof-
haltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inven-
tarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für
letztern, nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofkapelle
und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige
zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude
und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder
außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrück-
lich auf das Staatsbudget gewiesen ist.
8 23.
5. Apanagen und andere Gebührnisse der Glieder des Königlichen
Hauses.
Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses aus-
gesetzten Apranagen, Wittümer und andern vertragsmäßigen Ge-
bührnisse, Hand= und Garderobengelder, bleiben, unter Be-
obachtung der wegen der Sekundogenitur bestehenden Bestim-
mungen, auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das
Budget ausgenommen.
Über die künftig, unter Anrechnung der Sekundogenitur, zu
gewährenden Apanagen, Wittümer, Heiratsgüter und andere
dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Be-
stimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen
Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz ausgenommen
werden soll.
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht
verändert, und nie durch Uberweisung von Grundstücken zur Be-
nutzung gewährt werden.
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatskassen, ohne
Zurechnung auf die Civilliste.