8 34.
6. Rechtsgleichheit zum Staatsdienste.
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet
keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im
Staatsdienste.
8 35.*)
7. Presse und Buchhandel.
Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden
durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben,
unter Berücksichtigung der Sicherung gegen Mißbrauch, als
Grundsatz feststellen wird.
8 36.
8. Recht der Beschwerde über Behörden.
Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges
Verfahren einer Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung, bei
der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet ge-
funden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die
Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei
der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu
können, so darf er die Beschwerde den Ständen, mit der Bitte um
Verwendung, schriftlich vortragen, welche dann zu beurteilen
haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevor-
wortet zu werden.
Übrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und
Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.
837.
9. Abgabenwesen.
Kein Untertan soll mit Abgaben oder andern Leistungen be—
schwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze, oder kraft
besonderer Rechtstitel, verbunden ist.
838.
Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizutragen.
6% Gesetz vom 3. Dezember 1868, I.