Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

8 34. 
6. Rechtsgleichheit zum Staatsdienste. 
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet 
keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im 
Staatsdienste. 
8 35.*) 
7. Presse und Buchhandel. 
Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden 
durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, 
unter Berücksichtigung der Sicherung gegen Mißbrauch, als 
Grundsatz feststellen wird. 
8 36. 
8. Recht der Beschwerde über Behörden. 
Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges 
Verfahren einer Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung, bei 
der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen. 
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet ge- 
funden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die 
Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei 
der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu 
können, so darf er die Beschwerde den Ständen, mit der Bitte um 
Verwendung, schriftlich vortragen, welche dann zu beurteilen 
haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevor- 
wortet zu werden. 
Übrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und 
Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. 
837. 
9. Abgabenwesen. 
Kein Untertan soll mit Abgaben oder andern Leistungen be— 
schwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze, oder kraft 
besonderer Rechtstitel, verbunden ist. 
838. 
Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizutragen. 
6% Gesetz vom 3. Dezember 1868, I.
	        
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