21
8 39.
Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei
die Gegenstände der direkten und indirekten Besteuerung, nach
möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleidenheit gezogen
werden.
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen an—
gemessene Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung
mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher zu be—
stimmen ist, aufgehoben werden.
8 40.
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in
keiner Weise vergünstigt oder erworben werden.
Vierter Abschnitt.
Von dem Staatsdiensle.
8 41.
1. Ministerialdepartements, Gesamtministerium, Staatsrat.
Es bestehen die Ministerialdepartements der Justiz, der
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der aus—
wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen ver-
antwortlich sind.
Diese Vorstände bilden das Gesamtministerium, als die oberste
kollegiale Staatsbehörde.
Auf den Vorstand des Ministerii des Kultus, welcher stets
der evangelischen Konfession zugetan sein muß, in Gemeinschaft
mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesamtministerii
derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis
über. Zu seinem Wirkungskreise gehören die §57 bezeichneten
Ungelegenheiten aller Konfessionen.
Es kann ein Staatsrat gebildet werden, zu welchem, außer
den Vorständen der Ministerialdepartements, diejenigen Personen
gezogen werden, welche der König geeignet findet.
8 42.
2. Verantwortlichkeit der Staatsdiener.
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.