Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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8 39. 
Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei 
die Gegenstände der direkten und indirekten Besteuerung, nach 
möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleidenheit gezogen 
werden. 
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen an— 
gemessene Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung 
mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher zu be— 
stimmen ist, aufgehoben werden. 
8 40. 
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in 
keiner Weise vergünstigt oder erworben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Staatsdiensle. 
8 41. 
1. Ministerialdepartements, Gesamtministerium, Staatsrat. 
Es bestehen die Ministerialdepartements der Justiz, der 
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der aus— 
wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen ver- 
antwortlich sind. 
Diese Vorstände bilden das Gesamtministerium, als die oberste 
kollegiale Staatsbehörde. 
Auf den Vorstand des Ministerii des Kultus, welcher stets 
der evangelischen Konfession zugetan sein muß, in Gemeinschaft 
mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesamtministerii 
derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis 
über. Zu seinem Wirkungskreise gehören die §57 bezeichneten 
Ungelegenheiten aller Konfessionen. 
Es kann ein Staatsrat gebildet werden, zu welchem, außer 
den Vorständen der Ministerialdepartements, diejenigen Personen 
gezogen werden, welche der König geeignet findet. 
8 42. 
2. Verantwortlichkeit der Staatsdiener. 
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.
	        
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