8 43.
Kontrasignatur der Königlichen unmittelbaren Verfügungen.
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der
König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-
departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen
ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für
die Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung derselben mit den Ge-
setzen und der Verfassung des Landes, kontrasigniert werden.
Eine solche mit der erforderlichen Kontrasignatur nicht be-
zeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher
unverbindlich.
8 44.
3. Vorbehaltene Bestimmungen über die Verhältnisse der Staatsdiener.
Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hof—
dienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz
näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nötige Unab—
hängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird.
Fünfter Abschnitt.
Von der Mechtspflege.
§ 45.
1. Verwaltung der Gerichtsbarkeit.
Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten In-
stanzenordnung verwaltet.
8 46.
2. Angabe der Gründe der Rechtsentscheidungen.
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe bei-
zufügen.
8 47.
3. Kompetenz.
Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb
der Grenzen ihrer Kompetenz von dem Einflusse der Regierung
unabhängig.
Über Kompetenzzweifel zwischen den Justiz= und Verwal-
tungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde,