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deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren
Mitglieder zur Hälfte aus Räten des obersten Justizhofes bestehen
müssen. 8 48.
Kein Untertan darf seinem ordentlichen Richter entzogen
werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen.
8 49.
4. Nechtsweg in Bezug auf Akte der Staatsverwaltung.
Jedem, der sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in
seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.
Ein besonderes Gesetz wird die nötigen Ausnahmen und Be-
stimmungen tweffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses
der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde.
8 50.
5. Gerichtsstand des Fiskus.
Der Fiskus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitig-
keiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten.
51.
6. Gesetzliche Verfolgung.
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet oder
bestraft und über vierundzwanzig Stunden über die Ursache
seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.
l52.
7. Begnodigungsrecht.
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der
Abolition, sowie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses
der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen.
853.
8. Konfiskation.
Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen,
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient
haben, stattfinden.
Eine allgemeine Vermögenskonfiskation tritt in keinem
Falle ein.