Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren 
Mitglieder zur Hälfte aus Räten des obersten Justizhofes bestehen 
müssen. 8 48. 
Kein Untertan darf seinem ordentlichen Richter entzogen 
werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen. 
8 49. 
4. Nechtsweg in Bezug auf Akte der Staatsverwaltung. 
Jedem, der sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in 
seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen. 
Ein besonderes Gesetz wird die nötigen Ausnahmen und Be- 
stimmungen tweffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses 
der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde. 
8 50. 
5. Gerichtsstand des Fiskus. 
Der Fiskus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitig- 
keiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. 
51. 
6. Gesetzliche Verfolgung. 
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet oder 
bestraft und über vierundzwanzig Stunden über die Ursache 
seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. 
l52. 
7. Begnodigungsrecht. 
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der 
Abolition, sowie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses 
der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen. 
853. 
8. Konfiskation. 
Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, 
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient 
haben, stattfinden. 
Eine allgemeine Vermögenskonfiskation tritt in keinem 
Falle ein.
	        
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