25
solange der König einer andern Konfession zugetan ist, von der
* 41 bezeichneten Ministerialbehörde ferner in der seitherigen
Maße ausgeübt.
8658.
3. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt.
Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können
auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.
8569.
4. Rechtsverhältnis der Diener der Kirchen.
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren
bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des
Staats unterworfen.
l60.
5. Stiftungen.
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus,
den Unterricht, oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, stehen unter
dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Ein-
kommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staats-
vermögen eingezogen, oder für andere, als die stiftungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungs-
mäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung
zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustimmung der Beteiligten
und, insofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen,
mit Bewilligung der Stände erfolgen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
§ 61.
1. Allgemeine Bestimmungen. Ständeversammlung in zwei Kammern.
Ständische Provinzialverfassung.
Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in
zwei Kammern abgeteilte Ständeversammlung.