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Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtags-
verfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den
alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider nötig wer-
denden Modifikationen, noch ferner fortbestehen.
8 62.
Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern.
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen ein—
ander gleich.
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
863.
2. Erste Kammer. Mitglieder derselben.
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
AE
10.
11.
12.
die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
das Hochstift Meißen, durch einen Deputierten seines
Mittels;
der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
die Besitzer der fünf Schönburgischen Rezeßherrschaften,
Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und
Stein, durch einen ihres Mittels;
ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von
selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren
gewählt wird;
der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
der evangelische Oberhofprediger;
der Dekan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich
in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher,
und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der
Stelle, einer der drei Kapitularen des Stifts;
der Superintendent zu Leipzig;
ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem
Mittel des Kapitels;
die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften,
Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch
einen ihres Mittels;