Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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* 72. 
Präsident und dessen Stellvertreter. 
Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen oder 
mehrere Vizepräsidenten. 
§ 73. 
4. Bestimmungen in Bezug auf beide Kammern. Alter zur Wahl- 
berechtigung und Wählbarkeit. 
Zur Teilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich 
beziehenden Wahl wird das erfüllte 25., und zur Wählbarkeit 
das erfüllte 30. Altersjahr erfordert. 
8 74. **) 
Hindernisse derselben. 
Über die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wähl— 
barkeit enthält das Wahlgesetz das Weitere. 
Diejenigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im all— 
gemeinen und ohne Unterschied der verschiedenen Ständeklassen 
entzogen ist, können auch nicht in Gemäßheit von § 64 als Stell- 
vertreter der § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Herrschafts- 
besitzer, noch in einer sonstigen Eigenschaft in die erste Kammer 
eintreten oder ihren Sitz in derselben behalten. 
§ 75.) 
Wahl von Staatsdienern und andern Beamten. 
Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter 
zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der 
vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die 
Annahme der Wahl genehmigt werden könne und, nötigenfalls, 
wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die 
Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts 
beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzuteilende Gründe 
nicht versagt werden. 
  
*) Gesetz vom 12. Oktober 1874, J. 
**) Gesetz vom 19. Oktober 1861, IV. 
#n.) Gesetz vom 19. Oktober 1861, V.
	        
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