Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf 
Geistliche und Lehrer, sowie auf Militärpersonen analoge An— 
wendung. Städtische Beamte haben die Zustimmung der Stadt- 
räte einzuholen, welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen 
nerweigert werden kann. 
Über Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung ent- 
scheidet die Regierung. 
§ 76.) 
Sitzordnung. 
Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den 
§ 63 unter 1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der an- 
gegebenen Reihefolge, bei den übrigen aber nach dem Lose, welches 
hbei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die 
hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident 
die Lose. 
Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie ver- 
treten, ein. 
§ 77. 
Bezugnahme auf das Wahlgesetz. 
Uber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahl- 
berechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die 
nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrierender Teil 
der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht ver- 
ändert werden. 
II. Wirksamkeit der Stände. 
8 78. 
1. Beruf der Stände im allgemeinen. 
Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der 
Sltaatsbürger und Untertanen, und als solches berufen, deren 
  
*) Abgeändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.
	        
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