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auf der Verfassung beruhende Rechte, in dem durch selbige be-
stimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung, geltend zu machen
und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes, mit
treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung, möglichst
zu befördern.
87).
2. Kompetenz der Ständeversammlung.
Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung
gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorge-
zeichnet.
Dergleichen Angelegerheiten können in keinem Falle zur Er-
ledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände, oder an
einzelne ständische Korporationen gebracht werden.
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrerseits sich
nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten, oder den vom
Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
g 80.
3. Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die Stände
gebrachten Gegenstände.
Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie ge—
brachten Gegenstände vor allen übrigen in Beratung zu ziehen.
8 81.
4. Persönliche Ausübung der ständischen Funktion.
In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit
Ausnahme der 864 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten
Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen niemanden beauftragen,
in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine In—
struktion von ihren Kommittenten nicht anzunehmen, sondern nur
ihrer eigenen Überzeugung zu folgen.
Übrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges
für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen
weiter zu befördern und, nach Befinden, zu bevorworten.