Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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§ 102.7) 
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen. 
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen ge- 
knüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung der 
Bewilligung unmittelbar betreffen. 
8 103. *) 
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den 
Ständen nicht erfolgt. 
Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsurkunde 
an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf 
welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, 
soweit es nur mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berück- 
sichtigt werden. 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, 
die Stände hingegen auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und 
anderweite Beratung die Bewilligung in der verlangten Maße 
wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn 
der Landtag noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die 
Bewilligung aufgelöst wird, läßt der König die Auflagen für den 
notwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für 
einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, 
nach Ablauf der Bewilligungs'eit durch die oberste Staatsbehörde 
mittels einer in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmen- 
den Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben. 
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur 
desselben gedacht und Beziehung auf diesen Paragraphen des 
Gesetzes genommen. 
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf 
ein Jahr erlassen werden, weshalb der König längstens sechs 
Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag ein- 
berufen wird. 
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt be- 
trachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei 
Dritteile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben. 
  
) Gesetz vom 5. Mai 1851, 8 4. 
**) Gesetz vom 5. Mai 1851, K 5.
	        
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