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§ 102.7)
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen.
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen ge-
knüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung der
Bewilligung unmittelbar betreffen.
8 103. *)
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den
Ständen nicht erfolgt.
Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsurkunde
an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf
welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch,
soweit es nur mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berück-
sichtigt werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden,
die Stände hingegen auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und
anderweite Beratung die Bewilligung in der verlangten Maße
wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn
der Landtag noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die
Bewilligung aufgelöst wird, läßt der König die Auflagen für den
notwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für
einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind,
nach Ablauf der Bewilligungs'eit durch die oberste Staatsbehörde
mittels einer in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmen-
den Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur
desselben gedacht und Beziehung auf diesen Paragraphen des
Gesetzes genommen.
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf
ein Jahr erlassen werden, weshalb der König längstens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag ein-
berufen wird.
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt be-
trachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei
Dritteile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
) Gesetz vom 5. Mai 1851, 8 4.
**) Gesetz vom 5. Mai 1851, K 5.