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Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung.“)
Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung
zu Cnde, ohne daß einer der im vorstehenden vorgesehenen Fälle
eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage
des Budgets gegen die Bestimmung 8 3**) vom 5. Mai 1851
nergögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und Ab-
saben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehen-
den, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr,
vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bis-
herigen Weise forterhoben.
Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung
munur dann erfolgen, wenn außer den eben gedachten Voraus-
setzungen auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Be-
willigungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner
Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der
Steuern vorgelegt, die Genehmigung dieses Gesetzes aber
bis vierzehn Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist ent-
weder verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist,
oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zu-
sammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen,
welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu
rechtfertigen ist.
§ 104.)
Form der Ausschreiben.
Mit Ausnahme der in den §8 89, 96, 103 und 105 er-
wähnten Fälle soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben
betreffen, die Bewilligung der Kammern besonders erwähnt
werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung be-
rechtigt, noch die Untertanen zur Entrichtung verbunden sind.
"*) Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen der (an Stelle des des Gesetzes
vom 5. Mai 1851 getretenen) §& 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 1860, jedoch
ist im Texte oben die Verweisung auf das erstgedachte Gesetz auch hier in der zu # 96
unter * bemerkten Weise abgeändert worden.
#) Abgeändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, III, am Schlusse von & 71.
os*) Gesetz vom 5. Mai 1851 67 und ist wegen der Verweisung auf Paragraphen
dieses Gesetzes die vorstehende Bemerkung zu wiederholen.