Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

8 105.*) 
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig ge- 
macht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher- 
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert 
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände notwendig 
ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen. 
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung 
oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich 
machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn 
hierbei beratenden Vorstände der Ministerialdepartements, das 
zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich 
Nötige provisorisch verfügen, auch erforderlichenfalls ausnahms- 
weise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maß- 
regeln sobald als irgend möglich der Ständeversammlung, und 
spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, 
um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch ist 
selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen 
Nachweisung zu geben. 
8 106. 
Reservefonds. 
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den 
erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist ein 
Reservefonds zu bilden, welcher in das Budget ausgenommen und 
jedesmal bewilligt wird. 
§ 107. 
Staatsschuldenkasse. 
Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine 
besondere Staatsschuldenkasse, welche unter die Verwaltung der 
Stände gestellt ist. 
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß, 
mit Hilfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten 
Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung der 
zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen 
  
6) Gesetz vom 5. Mai 1851, + 8.
	        
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