8 105.*)
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig ge-
macht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher-
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände notwendig
ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung
oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich
machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn
hierbei beratenden Vorstände der Ministerialdepartements, das
zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich
Nötige provisorisch verfügen, auch erforderlichenfalls ausnahms-
weise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maß-
regeln sobald als irgend möglich der Ständeversammlung, und
spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen,
um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch ist
selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen
Nachweisung zu geben.
8 106.
Reservefonds.
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den
erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist ein
Reservefonds zu bilden, welcher in das Budget ausgenommen und
jedesmal bewilligt wird.
§ 107.
Staatsschuldenkasse.
Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine
besondere Staatsschuldenkasse, welche unter die Verwaltung der
Stände gestellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß,
mit Hilfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten
Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung der
zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen
6) Gesetz vom 5. Mai 1851, + 8.