Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Sländeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses 
sorlgusetzen. 
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, 
von dem Zustande der Kasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen 
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten 
Mechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordentlichen Landtage 
(1115) den Ständen zur Erinnerung und Justifikation vorgelegt. 
Nach erfolgter Justifikation wird das Resultat der Rechnungen 
im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht. 
8 108. 
10. Verhältnis der Stände in Bezug auf das Staatsgut und auf 
das Fideikommiß des Königlichen Hauses. 
Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Er- 
haltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideikommisse 
in der 88 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen. « 
8 109. 
11. Petitionsrecht der Stände. 
Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem 
Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemein- 
samen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. 
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener 
Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege. 
Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine 
auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge 
in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf 
welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. 
Nimmt sie sich, infolge der geschehenen Erörterung, der Sache an, 
so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem 
selbige nur in Übereinstimmung beider Kammern an den König 
gebracht werden kann. 
* 110. 1 
12. Deren Recht der Beschwerde. 
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne 
Vorstände von Ministerialdepartements (§ 41) über die An- 
wendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege
	        
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