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kann, insofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen
vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.
Zu Begründung solcher Beschwerden ist § 43 die Kontra-
signatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in
Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unter-
zeichnet, angeordnet.
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der
den Ministerialdepartements untergeordneten Staatsdiener können
nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der
dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement
vergebens Klage geführt, oder sonst die gesetzlichen Vorschritte
getan hat.
8 111.
Recht der Stände, Beschwerden der Untertanen anzunehmen.
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Untertanen,
nicht aber Deputationen von Körperschaften annehmen. Findet
sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungs-
mäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerialdepartement
gelangt und daselbst ohne Abhilfe geblieben sei, so bleibt sie un-
berücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen
die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen über-
lassen, selbige entweder an das betreffende Departement oder die
oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu
machen und, nach vorgängiger Diskussion in beiden Kammern,
dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die
erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebnis der
Erörterung wird ihnen eröffnet werden.
8 112.
13. Königliche Sanktion der ständischen Beschlüsse in Landes-
angelegenheiten.
Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des
Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der aus-
drücklichen Sanktion des Königs.
§ 113.
14. Königliche Resolutionen auf die ständischen Anträge.
Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag
wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle