Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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121. 
2. Geschäftsbetrieb- bei dem Landtage. 
Separate Verhandlung und Kuriatstimme jeder Kammer. 
Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat 
be! den an den König zu bringenden Erklärungen eine Kuriat- 
##me. 
8 122. 
Königliche Mitteilungen an die Kammern. 
Von den Königlichen Mitteilungen an die Kammern ergehen 
dlesenigen, welche auf Abgaben- und Bewilligungsgegenstände 
Vizug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegen- 
ständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche 
der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen. 
§ 123.-) 
(Aufgehoben.) 
9pi 124. 
(Aufgehoben.) 
l 125.7 
(Aufgehoben.) 
9 126. 
(Aufgehoben.) 
9 127. 
Beratungen der Kammern. 
Beratungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit 
von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten 
Bahl der Mitglieder stattfinden. 
§ 128.7) 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn mindestens 
die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mutglieder in der 
Sitzung anwesend ist, gefaßt werden. 
  
Seset vom 12. Oktober 1874, II. 
*S) Gesetz vom 3. Dezember r— III.
	        
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