Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

46 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident 
eine Stimme. 1 
Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten 
Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in 
einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde 
auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so 
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Beratung ein solcher, wo bloß ein 
Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterem auf Ver- 
langen jede abweichende Meinung beigefügt werden. 
9#1129. 
(Aufgehoben.) 
8 130. 
Kommunikationen zwischen den beiden Kammern. 
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, 
Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungs- 
vorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, 
zurückgegeben werden. 
8 131. 
Berhandlung zwischen beiden Kammern bei geteilter Ansicht. Verfahren, 
wenn ein Einverständnis nicht erlangt wird. 
Können sich beide Kammern, infolge der ersten Beratung, 
über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so 
haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche 
Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der 
Kammern über die Vereinigung der geteilten Meinungen zu be- 
ratschlagen hat, und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer 
Verhandlung den Kammern zu anderweiter Beratung vorzutragen 
haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten 
bei Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenständen die § 128 ent- 
haltenen Vorschriften ein. Bei bloßen Beratungsgegenständen 
aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand, 
im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der 
obersten Staatsbehörde eingereicht. 
  
"*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.