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§ 132.7)
Gemeinschaftliche ständische Schriften.
Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich
verelnigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift
Aufammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im
Mamen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten
G# laalsbehörde eingereicht wird.
Vesondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer
den in 98 110 und 131 am Ende gedachten Fällen nur dann zu-
lassig, wenn eine Kammer eine Adresse an den König zu richten
wiluscht.
9 133.
Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Kommunikation zwischen
der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen
Hammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer
Geschäftsbeziehung.
8 134. **)
(Aufgehoben.)
§ 135.
Offentlichkeit der Verhandlungen.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden
geheim auf den Antrag der Königlichen Kommissarien bei Er-
Ossuungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig achten, und
auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Abtritt
der Zuhörer, wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Kammer
Üllber die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß.
g 136. *)
(Aufgehoben.)
§ 137.
Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den Ge-
schäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.
64 Sese vom 12. Oktober 1874, V.
# ) Gesetz vom 12. Oktober 1874, II.