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umt! ble oberste Staatsbehörde oder die oberste Justizstelle er-
uenn lassen.
vund die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen,
so UDal diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vor-
zulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle verwiesen,
In hal leptere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird
n beiden Fällen den Ständen eröffnet.
8 141.
4 Dlessallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände der Ministerien.
Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände
der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung
shuldig machen, förmlich anzuklagen.
Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche
Unklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu be-
zelhnen, und in jeder Kammer durch eine besondere Deputation
zu prüfen.
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen
lber die Anklage, so bringen sie dieselbe, mit ihren Belegen, an
den nachstehend § 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.
8142.
Staatsgerichtshof. Dessen Kompetenz.
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats-
gerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen
der Vorstände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Ver-
sassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der
Verfassung betreffen.
Überdies kann auch noch in den §§ 83 und 153 bemerkten
Fällen an selbige der Rekurs genommen werden.
8 143.
Dessen Organisation.
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher
von dem Könige aus den ersten Vorständen der höhern Gerichte
ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs
aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst
zwei Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Ständeversamm-
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