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§ 54. 9. Moratorien 24
§ 55. 10. Vorbehaltene Vestmmungen über die Einrichtung der
Rechtspflege
Sechster Abschnitt.
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
§ 56. 1. Offentliche Religionsübung 224
§ 57. 2. Rechte des Königs über die Kirchen. . .24
8 68. 3. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt 25
§ 59. 4. Rechtsverhältnis der Diener der Kirchen ... .25
§60.5.Stiftungen... ....25
Hiebenletgjcbfchnitt
Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
§ 61. 1 Allgemeine Bestimmungen.
tändeversammlung in zwei Kammern. Ständische
Provinzialverfassung 25
62. — Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern 26
63. 2. Erste Kammer. Mitglieder derselben 26
64. — Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer 27
§ 65. — Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Rittergutsbesiter 27
5 66. — Dauer der Funktion in der ersten Kammer 28
5§ 67. — Präsident und dessen Stellvertrrter 28
§ 68. 3. Zweite Kammer. Mitglieder derselhen 29
§ 69. — (Aufgehoben.)
§ 70. — Ausfgehoben
§5 71. — Dauer der Funktion in der zweiten Kammer 29
§ 72 — Präsident und dessen Stellvertreter . . . 30
8 73. 4 Bestimmungen in Bezug auf beide Kammern.
Alter zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit 30
74. — Hindernisse derselben . 30
75. — Wahl von Staatsdienern und anderen Beamten . 30
76. — Sitzordnung 31
5 77. — Bezugnahme auf das Wahlgesetz. 31
II. Wirksamkeit der Stände.
§ 78. 1. Beruf der Stände im allgemeiien 31
79 2. Kompetenz der Ständeversammlung 32
80. 3. Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die
Stände gebrachten Gegenstände . 32
8 81. 4. Persönliche Ausübung der ständischen Funnin:. . 32
82. 5. Eid der Stände „ 33
; 83. 6. (Aufgehoben.)