Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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§ 54. 9. Moratorien 24 
§ 55. 10. Vorbehaltene Vestmmungen über die Einrichtung der 
Rechtspflege 
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. 
§ 56. 1. Offentliche Religionsübung 224 
§ 57. 2. Rechte des Königs über die Kirchen. . .24 
8 68. 3. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt 25 
§ 59. 4. Rechtsverhältnis der Diener der Kirchen ... .25 
§60.5.Stiftungen... ....25 
Hiebenletgjcbfchnitt 
Von den Ständen. 
I. Organisation der Ständeversammlung. 
§ 61. 1 Allgemeine Bestimmungen. 
tändeversammlung in zwei Kammern. Ständische 
Provinzialverfassung 25 
62. — Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern 26 
63. 2. Erste Kammer. Mitglieder derselben 26 
64. — Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer 27 
§ 65. — Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Rittergutsbesiter 27 
5 66. — Dauer der Funktion in der ersten Kammer 28 
5§ 67. — Präsident und dessen Stellvertrrter 28 
§ 68. 3. Zweite Kammer. Mitglieder derselhen 29 
§ 69. — (Aufgehoben.) 
§ 70. — Ausfgehoben 
§5 71. — Dauer der Funktion in der zweiten Kammer 29 
§ 72 — Präsident und dessen Stellvertreter . . . 30 
8 73. 4 Bestimmungen in Bezug auf beide Kammern. 
Alter zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit 30 
74. — Hindernisse derselben . 30 
75. — Wahl von Staatsdienern und anderen Beamten . 30 
76. — Sitzordnung 31 
5 77. — Bezugnahme auf das Wahlgesetz. 31 
II. Wirksamkeit der Stände. 
§ 78. 1. Beruf der Stände im allgemeiien 31 
79 2. Kompetenz der Ständeversammlung 32 
80. 3. Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die 
Stände gebrachten Gegenstände . 32 
8 81. 4. Persönliche Ausübung der ständischen Funnin:. . 32 
82. 5. Eid der Stände „ 33 
; 83. 6. (Aufgehoben.)
	        
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