Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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gelegten Beschränkungen einer konstitutionellen Verfassung, den 
aufrichtigen Wunsch hegen, Unser eigenes, Unserer Nachfolger und 
Unsers gesamten Hauses Interesse und Wohlfahrt auch für die 
Zukunft mit dem Wohle, dem Vertrauen und der Liebe Unsers 
Volks durch die engsten Bande verknüpft zu sehen, so haben auch 
die getreuen Stände ihrerseits die Schwierigkeiten glücklich zu 
besiegen gewußt, welche die Behandlung eines in seinem Gegen- 
stande und seinen Folgen so hochwichtigen Werks in der natür- 
lichen Verschiedenheit der Meinungen, und in der mit vielseitiger 
Umsicht zu lösenden Aufgabe finden mußte, die mannigfachen In- 
leressen seitheriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener Rechts- 
verhältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des allgemein 
gehegten Wunsches nach Begründung einer zeitgemäßen, auch die 
Zukunft sichernden Verfassung zu vereinigen. 
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags durch 
die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns eigenhändig 
vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel versehenen Original- 
Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im ständischen 
Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen. 
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde § 22 insonder- 
heit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebührenden Civilliste 
verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von den getreuen Stän- 
den, mit Beziehung hierauf, unterm 19. Juli dieses Jahres 
erklärt worden ist, nehmen Wir hierdurch die Uns für Unsere 
beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civilliste von jährlich 
Fünfmalhundert Tausend Talern — — 
nebst dem transitorischen Zusatze von 
Fünfzig Tausend Talern auf das Jahr 1832, 
Vierzig Tausend Talern 1833, 
Dreißig Tausend Talen 1834, 
Zwanzig Tausend Talernn. 1835, 
Zehn Tausend Talen 13836, 
sowie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer Unserer 
Mitregentschaft ausgesetzten 
Zwanzig Tausend Taler — — 
jährlich, vom 1. Januar 1832 an laufend, als verabschiedet 
nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung der über die 
Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, wofür diese Civilliste
	        
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