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als Aquivalent zu betrachten ist, mit dem Staatsgute, in der Ver-
fassung § 22 enthaltenen Bestimmungen.
Den getreuen Ständen Unsers Markgraftums Oberlausitz
von Land und Städten wiederholen Wir hierdurch die bereits in
dem Dekrete vom 10. August enthaltene Zusicherung, daß über
die Ausführung der im Zusammenhange mit der neuen Ver-
fassung unentbehrlich nötigen sowohl, als der in Bezug auf die-
selbe wünschenswerten Veränderungen in der auf dem Traditions-
rezesse vom 30. Mai 1635 und sonst beruhenden Partikular=
Verfassung und Verwaltung der Oberlausitz, besondere Verhand-
lungen mit ihnen stattfinden werden, und erklären hierbei zugleich,
daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Teile ebenso ver-
bindlich sein solle, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst auf-
genommen worden wäre.
Wir werden hiernächst die Verfassungsurkunde, deren Wirk-
samkeit mit ihrer Aushändigung an die getreuen Stände eintritt,
ohne Anstand, mittels besondern Mandats, als Gesetz publizieren,
und gleichergestalt das mit den Bestimmungen derselben über die
Bildung der landständischen Kammern in Verbindung stehende
Wahlgesetz in der Maße, wie selbiges seinem Inhalte nach die
Zustimmung der getreuen Landschaft gefunden hat, ins Land er-
gehen lassen.
Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten organischen
Einrichtungen, insbesondere die Bildung der Ministerial-De-
partements und des Gesamtministerii, sowie die hiervon als
Folge abhängige Umformung der seitherigen obern Landes-
behörden betrifft, so wird hierzu unverzüglich verschritten und
hierbei, mit gleicher Rücksicht auf den ungestörten Fortgang der
laufenden Geschäfte und die Ausführung der Grundsätze der Ver-
fassung, die Reorganisation der Behörden nach und nach ins Werk
gesetzt werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte Ministerial-
Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der neuen Ver-
fassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den, nach dem
inmitiels fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Befehle kontra-
signierenden Kabinettsministern zufallen. Wir werden auch,
sobald die dazu nötigen Vorarbeiten gesammelt sein werden, die
Einberufung der neuen Stände veranstalten.
Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Verfassungs-
urkunde, über die künftige Aufbringung der Staatsbedürfnisse