Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

Vereinigung getroffen sein wird, bleiben die beim vorigen Land- 
tage von der getreuen Landschaft unterm 19. und 22. Juni 1830 
erfolgte, durch Dekret vom 8. Juli desselben Jahres akzeptierte, 
und bis zum 31. Dezember 1833 reichende Landesbewilligung, 
das danach unterm 27. September erstgedachten Jahres erlassene 
Steuerausschreiben und die darauf gegründete Zahlungsordnung 
der Steuerkassen bei Kräften, letztere jedoch mit Ausnahme der- 
jenigen Zahlungen und Ab- und Zurechnungen zwischen den seit- 
her fiskalischen und den Steuerkassen, welche durch den mit dem 
1. Januar 1832 anhebenden Abtrag der Civilliste, sowie durch 
die nach § 19 der Verfassungsurkunde eintretende Vereinigung 
beider seither getrennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatskasse. 
in Wegfall kommen werden. 
Da auch die Garantie und der Kredit der landschaftlichen 
Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen ständischer 
Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuerkreditkasse beruht, 
so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen im Dekrete 
vom 15. August dieses Jahres bereits Unsere Intention zu er- 
kennen gegeben, daß die bisher zu gedachter Kasse verordnete land- 
schaftliche Deputation so lange in ihrer verfassungsmäßigen Wirk- 
samkeit verbleiben möge, bis sie ihren Auftrag in die Hände des 
nach § 107 der Verfassungsurkunde von den einzuberufenden 
neuen Ständen zur Verwaltung der Staatsschuldenkasse zu er- 
wählenden Ausschusses wird niederlegen können, und Wir be- 
stätigen daher, zugleich in Genehmigung der von den alterbländi- 
schen getreuen Ständen unterm 31. August eingereichten Erklärung, 
Unsererseits die Anerkennung ihres bis dahin noch dauernden Aus- 
trags, sowie das Fortbestehen der zur Leitung der auf die Rück- 
zahlung der vierprozentigen ständischen Anleihe Bezug habenden 
Ungelegenheiten ernannten ständischen Deputation. 
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag, gostellt 
worden ist, die auf bisherigem verfassungsmäßigen Wege mit 
ihnen beratenen Gesetze ohne weitere Mitwirkung einer kunftigen 
Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sund #n, In 
Betracht des Uns diesfalls zustehenden, in der bishert r Vürr-n 
fassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigl, diesem Mulluu', 
soweit es als nützlich erscheint, zu willfahren, und behassen Uns, 
dieses in den bisherigen Formen zu tun, hiermit auslbrn #/IW u# 
Unter diesen Gesetzen zeichnet sich vorzuglich dassonlus, w1#/10°6 
 
	        
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