Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Anhang. 
Wahlgesetz 
für die zweite Kammer der Ständeversammlung; 
vom 5. Mai 1909. 
W.I##, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen 
und verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
§ 1. 
Der § 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: 
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in 
städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen 
gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Ge- 
meindeverfassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörig- 
keit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß. 
82. 
Der § 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Stände- 
versammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf 
der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechs- 
jährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die 
Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.
	        
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