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d) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über
150 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamt-
einkommen des Wählers 1600 übersteigt,
e) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem mehr
als 4 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obst-
bau oder mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Wein-
bau dienen.
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2800 & haben,
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches
Einkommen oder im Sinne Litera Be ein Einkommen von
über 2500 . beziehen,
x) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über
200 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamt-
einkommen des Wählers 2200 übersteigt,
d) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem mehr
als 8 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem
Obstbau, oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem
Weinbau dienen.
Wer bei Abschluß der Wählerliste das 50. Lebensjahr vollendet
hat, führt eine Zusatzstimme (Altersstimme). Mehr als 4 Stimmen
stehen keinem Wähler zu.
8 12.
„Einkommen“ oder „Gesamteinkommen“ im Sinne des § 11
ist das Jahreseinkommen, welches der Wähler im letzten Kalender-
jahr vor der Aufstellung der Wählerliste zur Staatseinkommen-
steuer versteuert hat.
Als Einkommen aus öffentlichem Amt gilt auch der Pensions-
bezug.
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden
selbständig nach der Größe seines Anteils unter Berücksichtigung
der Kulturart. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig von-
einander.
Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die
gesetzliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist mindestens
6 Wochen beträgt, oder wenn in Ermangelung einer solchen Frist
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