Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen 
kein äußeres Kennzeichen haben. 
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den 
der Wähler stimmen will, und müssen die Person des Kandidaten 
so bezeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist. 
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder 
welche die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig. 
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amt- 
lichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar von 
dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage mit dem 
Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen 
Umschlage mit dem Aufdrucke B, von dem Wähler mit 2 Stimmen 
in einem gelben Umschlage mit dem Aufdrucke C und von dem 
Wähler mit 1 Stimme in weißem Umschlage mit dem Aufdrucke D. 
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurch- 
sichtigem Papier sein. An der Wahlstelle ist durch ein Mitglied 
des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag der ihm zu- 
kommenden Art auszuhändigen. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer 
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit 
ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem oder 
mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vor- 
sorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel un- 
beobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu 
stellen, daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch 
wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der 
Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der 
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den gleich- 
gezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammenzulegen 
und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann erfolgt die 
Feststellung, wieviel der danach sich ergebenden Stimmen auf die 
einzelnen Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so 
sind sie ungültig, wenn sie auf vers chiedene Namen lauten. Lauten 
sie auf den gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig.
	        
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