8 112. 13.. Königliche Sanktion der ständischen Beschlüsse in Landes-
angelegenheiten.
113. 14. Königliche Resolutionen auf die ständischen Anträge
114. 15. Ständische Deputationen außer der Zeit des Landtags
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
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130.
131.
1. Landtag.
Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem
— Schluß und Vertagung des Landtags; Auflösung der
zweiten Kammer.
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung
Verbot eigenmächtiger Versammlungen
Landtagsabschiddl
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder
2 Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
Separate Verhandlung und Kuriatstimmejeder Kammer
— Königliche Mitteilungen an die Kammern .
T (Aufgehoben.)
— Beratungen der Kammern
— Abstimmung und Beschlußfassung derselben
— (Aufgehoben.)
— Kommunikationen zwischen den beiden Kammern.
– Verhandlung. zwischen beiden Kammern bei #teilter
Unsicht erfahren, wenn ein Einverständnis nicht
erlangt wire .....
— Gemeinschaftliche ständische Schriften .
— Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde
— (Aufgehoben.)
— Offentlichkeit der Verhandlungen
— (Aufgehoben.)
— Bezugnahme auf die Landtagsordnung . ..
Achter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
1. Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem
Regierungsantritte.
2 Eid auf die Verfassung
3 Beschwerden der Stände gegen Ministerien und andere
Staatsbehörden, wegen Verletzung der Verfassung
4. Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände
der Ministerien.
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