Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

8 112. 13.. Königliche Sanktion der ständischen Beschlüsse in Landes- 
angelegenheiten. 
113. 14. Königliche Resolutionen auf die ständischen Anträge 
114. 15. Ständische Deputationen außer der Zeit des Landtags 
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. 
9 115. 
8 116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
.....——0—————— 
122. 
123. 
124. 
125. 
126. 
127. 
128. 
129. 
130. 
131. 
1. Landtag. 
Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem 
— Schluß und Vertagung des Landtags; Auflösung der 
zweiten Kammer. 
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung 
Verbot eigenmächtiger Versammlungen 
Landtagsabschiddl 
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder 
2 Geschäftsbetrieb bei dem Landtage. 
Separate Verhandlung und Kuriatstimmejeder Kammer 
— Königliche Mitteilungen an die Kammern . 
T (Aufgehoben.) 
— Beratungen der Kammern 
— Abstimmung und Beschlußfassung derselben 
— (Aufgehoben.) 
— Kommunikationen zwischen den beiden Kammern. 
– Verhandlung. zwischen beiden Kammern bei #teilter 
Unsicht erfahren, wenn ein Einverständnis nicht 
erlangt wire ..... 
— Gemeinschaftliche ständische Schriften . 
— Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde 
— (Aufgehoben.) 
— Offentlichkeit der Verhandlungen 
— (Aufgehoben.) 
— Bezugnahme auf die Landtagsordnung . .. 
Achter Abschnitt. 
Gewähr der Verfassung. 
1. Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem 
Regierungsantritte. 
2 Eid auf die Verfassung 
3 Beschwerden der Stände gegen Ministerien und andere 
Staatsbehörden, wegen Verletzung der Verfassung 
4. Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände 
der Ministerien. 
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