Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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2. wie vielen von diesen Wählern eine doppelte, eine dreifache 
oder eine vierfache Stimme zustand, 
3. wie viel gültige Stimmen insgesamt abgegeben sind, 
4. wie diese gültigen Stimmen sich auf die einzelnen Kandidaten 
verteilen. 
827. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe 
des dritten Tags nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahl- 
vorstands (§ 25 Absatz 1) gefaßt worden ist sind dem Protokolle 
beizufügen. In dem Protokolle sind die Gründe anzugeben, aus 
denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel gefolgert 
ist. Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit des Umschlags an, 
so ist dieser mit einzusenden. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschriften verantwortlich. 
8 28. 
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahltermin 
in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und 
höchstens zwölf Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt be- 
kleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie als 
Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein 
muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher 
Weise zu verpflichten. 
8 29. 
In dieser Versammlung (8 28) werden die Protokolle über 
die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen und deren 
Ergebnisse zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu 
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem 
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen
	        
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