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Reichstag. — Sachregister.
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche,
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung).
1. die Beschäftigung weiblicher und jugend-
licher Arbeiter in der Schwereisen-
industrie überhaupt nur dann zuzulassen,
wenn vorher die erforderlichen Bedingungen für
den Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit dieser
Arbeiter erfüllt sind sowie geeignete Schutz-
maßnahmen getroffen sind, um Unfallgefahren,
die aus der Eigenart der Frauenbeschäftigung
hervorgehen, möglichst zu beseitigen: Bd. 318,
Nr. 293 unter III 1.
Bd. 307, 49. Sitz S. 1120. 6
50. Sitz. S. 1135 B, 1138 A/B.
53. Sitz. S. 1250 DO. — Ange-
nommen.
Resolution Bernstein u. Gen. zum Etat für das
Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, auf schleunige Aufhebung
des Gesetzes vom 4. August 1914, durch das die
Möglichkeit einer Außerkraftsetzung der Arbeiter-
schutzvorschriften für Arbeiterinnen und jugend-
liche Personen gegeben ist, und auf strenge
Innehaltung der Arbeiterschutzvorschriften für
Arbeiterinnen und jugendliche Personen hinzuwirken:
Bd.320, Nr. 678 unter 1.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545 B, 2048.B, 2559 B.
88. Sitz. S. 2572D, 2579D, 2594A
2601 B, 26020D.
89. Sitz. S. 2626 A. — Acbgelehnt.
Resolutionen zum Etat des Reichswirtschaftsamts
für 1918:
a) Antrick u. Gen.:
I. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu ver-
anlassen, daß der Bundesrat von seiner Be-
fugnis in § 2 des Gesetzes, betreffend Aus-
nahmen von Beschäftigungsbeschränkungen ge-
werblicher Arbeiter, vom 4. August 1914 schon
jetzt Gebrauch macht und das Gesetz aufhebt.
II. a) Bis zur Aufhebung des Gesetzes ist die
höhere Verwaltungsbehörde anzuweisen, Be-
stimmungen, die den Schutz der Kinder
und Jugendlichen nach §§ 135 und 136
der Gewerbeordnung aufheben oder mindern,
nicht zu genehmigen. Die bisher gewährten
Ausnahmen sind baldigst aufzuheben.
b) Für Arbeiterinnen ist eine Nachtarbeit,
einschließlich einer einstündigen Pause, von
nur 8 Stunden zuzulassen, der sich eine un-
unterbrochene Ruhe von 16 Stunden an-
schließen muß.
Jc) Von den Bestimmungen über den Wöchne-
rinnenschutz (8 137 G.) sind keine Aus-
nahmen mehr zu gestatten: Bd.324, Nr. 1403
unter Bl und IIa—c.
95) Albrecht u. Gen.: den Herrn Reichskanzler zu er-
suchen, darauf hinzuwirken, daß das Gesetz vom
4. August 1914, betreffend Ausnahmen von Be-
schäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter
(88 135 bis 137a Abs. 2, 154 a und 8§ 120a,
120f, 139 a, betreffend Beschäftigung von
Kindern, Jugendlichen und Arbeiterinnen,
Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter)
vom Bundesrat sofort außer Kraft gesetzt wird:
Bd. 324, Nr. 1478 unter Au.
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4929C.
159. Sitz. S. 4980 A, 4983 A.
160. Sitz. S. 5000 A, 5003B.
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche,
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung).
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A.
Zu a und 9: Ueberweisung zur Erwägung.
Aufhebung der Ausnahmen von den Beschäftigungs-
beschränkungen, Resolution des Ausschusses der
Berölkerungspoliil, siehe „Bevölkerung usw.“ unter
Verbot der Beschäftigung mit schweren Arbeiten,
sowie der Arbeit überhaupt acht Wochen vor
der Entbindung: Bd. 307, 52. Sitz. S. 11910D.
c. Weiterer Ausbau des Arbeiterschutzes für
Arbeiterinnen und Jugendliche.
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichs-
wirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regie-
rungen zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen
Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für alle im
Lohn-, Arbeits= und Dienstverhältnis im
Gewerbe, Handel und Verkehr beschäftigten
Personen
1. jede Erwerbsarbeit von Kindern unter
15 Jahren verboten wird,
2. die Arbeitszeit für junge Leute zwischen 15
und 18 Jahren auf nicht länger als 6 Stunden
täglich festgesetzt wird,
3. die tägliche regelmäßige Arbeitszeit auf
längstens 8 Stunden festgesetzt, der Sonn-
abend-Nachmittag freigegeben und die Sonn-
tagsarbeit verboten wird, soweit nicht unab-
weisbare Bedürfnisse eine Genehmigung der
Beschäftigung erforderlich machen. Den Nachts-
oder Sonntags-Beschäftigten ist wöchentlich eine
36stündige Ruhepause zu gewähren. In Be-
trieben mit ununterbrochener Arbeitszeit soll
die tägliche regelmäßige Arbeitsdauer zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf längstens
6 Stunden festgesetzt werden. In unterirdischen
Betrieben, in welchen die Temperatur 28° Celsius
übersteigt, soll die Arbeitsdauer sofort auf längstens
6 Stunden einschließlich der Ein= und Ausfahrt
festgesetzt werden. Die Erlaubnis zu ununter-
brochener Arbeitszeit ist nur solchen Betrieben
zu gewähren, deren Arbeiten ihrer Natur nach
eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht
gestatten: Bd. 324, Nr. 1478 unter B 1—3.
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937B.
160. Sitz. S. 5001 C, 5004A.
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. — Ueber-
weisung zur Erwägung.
Verbot der Arbeit für Kinder unter 15 Jahren:
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4938 D.
160. Sitz. S. 5001C.
Verbot der Nachtarbeit Jugendlicher: Bd. 312,
158. Sitz. S. 4938 D.
3. Arbeitszeit. — Siehe auch unter 1 u. 2.
a) Einführung des Achtstundenarbeitstages:
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937 C.
160. Sitz. S. 5001, 5004 A.
—, Gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit nach dem
Kriege, Einführung des freien Sonnabendnach-
mittags, Proteste von Arbeitgeberverbänden:
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4934B.
Antrag Albrecht u. Gen. Der Reichstag wolle
beschließen: die verbündeten Regierungen zu er-
suchen, dem Reichstage schleunigst einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, durch den die tägliche
regelmäßige Arbeitszeit für alle im Lohn-,
Arbeits= und Dienstverhältnis im In-