Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

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Reichstag. — Sachregister. 
  
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche, 
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung). 
1. die Beschäftigung weiblicher und jugend- 
licher Arbeiter in der Schwereisen- 
industrie überhaupt nur dann zuzulassen, 
wenn vorher die erforderlichen Bedingungen für 
den Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit dieser 
Arbeiter erfüllt sind sowie geeignete Schutz- 
maßnahmen getroffen sind, um Unfallgefahren, 
die aus der Eigenart der Frauenbeschäftigung 
hervorgehen, möglichst zu beseitigen: Bd. 318, 
Nr. 293 unter III 1. 
Bd. 307, 49. Sitz S. 1120. 6 
50. Sitz. S. 1135 B, 1138 A/B. 
53. Sitz. S. 1250 DO. — Ange- 
nommen. 
Resolution Bernstein u. Gen. zum Etat für das 
Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, auf schleunige Aufhebung 
des Gesetzes vom 4. August 1914, durch das die 
Möglichkeit einer Außerkraftsetzung der Arbeiter- 
schutzvorschriften für Arbeiterinnen und jugend- 
liche Personen gegeben ist, und auf strenge 
Innehaltung der Arbeiterschutzvorschriften für 
Arbeiterinnen und jugendliche Personen hinzuwirken: 
Bd.320, Nr. 678 unter 1. 
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545 B, 2048.B, 2559 B. 
88. Sitz. S. 2572D, 2579D, 2594A 
2601 B, 26020D. 
89. Sitz. S. 2626 A. — Acbgelehnt. 
Resolutionen zum Etat des Reichswirtschaftsamts 
für 1918: 
a) Antrick u. Gen.: 
I. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu ver- 
anlassen, daß der Bundesrat von seiner Be- 
fugnis in § 2 des Gesetzes, betreffend Aus- 
nahmen von Beschäftigungsbeschränkungen ge- 
werblicher Arbeiter, vom 4. August 1914 schon 
jetzt Gebrauch macht und das Gesetz aufhebt. 
II. a) Bis zur Aufhebung des Gesetzes ist die 
höhere Verwaltungsbehörde anzuweisen, Be- 
stimmungen, die den Schutz der Kinder 
und Jugendlichen nach §§ 135 und 136 
der Gewerbeordnung aufheben oder mindern, 
nicht zu genehmigen. Die bisher gewährten 
Ausnahmen sind baldigst aufzuheben. 
b) Für Arbeiterinnen ist eine Nachtarbeit, 
einschließlich einer einstündigen Pause, von 
nur 8 Stunden zuzulassen, der sich eine un- 
unterbrochene Ruhe von 16 Stunden an- 
schließen muß. 
Jc) Von den Bestimmungen über den Wöchne- 
rinnenschutz (8 137 G.) sind keine Aus- 
nahmen mehr zu gestatten: Bd.324, Nr. 1403 
unter Bl und IIa—c. 
95) Albrecht u. Gen.: den Herrn Reichskanzler zu er- 
suchen, darauf hinzuwirken, daß das Gesetz vom 
4. August 1914, betreffend Ausnahmen von Be- 
schäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter 
(88 135 bis 137a Abs. 2, 154 a und 8§ 120a, 
120f, 139 a, betreffend Beschäftigung von 
Kindern, Jugendlichen und Arbeiterinnen, 
Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter) 
vom Bundesrat sofort außer Kraft gesetzt wird: 
Bd. 324, Nr. 1478 unter Au. 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4929C. 
159. Sitz. S. 4980 A, 4983 A. 
160. Sitz. S. 5000 A, 5003B. 
  
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche, 
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung). 
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. 
Zu a und 9: Ueberweisung zur Erwägung. 
Aufhebung der Ausnahmen von den Beschäftigungs- 
beschränkungen, Resolution des Ausschusses der 
Berölkerungspoliil, siehe „Bevölkerung usw.“ unter 
Verbot der Beschäftigung mit schweren Arbeiten, 
sowie der Arbeit überhaupt acht Wochen vor 
der Entbindung: Bd. 307, 52. Sitz. S. 11910D. 
c. Weiterer Ausbau des Arbeiterschutzes für 
Arbeiterinnen und Jugendliche. 
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichs- 
wirtschaftsamts für 1918: die verbündeten Regie- 
rungen zu ersuchen, dem Reichstag alsbald einen 
Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für alle im 
Lohn-, Arbeits= und Dienstverhältnis im 
Gewerbe, Handel und Verkehr beschäftigten 
Personen 
1. jede Erwerbsarbeit von Kindern unter 
15 Jahren verboten wird, 
2. die Arbeitszeit für junge Leute zwischen 15 
und 18 Jahren auf nicht länger als 6 Stunden 
täglich festgesetzt wird, 
3. die tägliche regelmäßige Arbeitszeit auf 
längstens 8 Stunden festgesetzt, der Sonn- 
abend-Nachmittag freigegeben und die Sonn- 
tagsarbeit verboten wird, soweit nicht unab- 
weisbare Bedürfnisse eine Genehmigung der 
Beschäftigung erforderlich machen. Den Nachts- 
oder Sonntags-Beschäftigten ist wöchentlich eine 
36stündige Ruhepause zu gewähren. In Be- 
trieben mit ununterbrochener Arbeitszeit soll 
die tägliche regelmäßige Arbeitsdauer zwei Jahre 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf längstens 
6 Stunden festgesetzt werden. In unterirdischen 
Betrieben, in welchen die Temperatur 28° Celsius 
übersteigt, soll die Arbeitsdauer sofort auf längstens 
6 Stunden einschließlich der Ein= und Ausfahrt 
festgesetzt werden. Die Erlaubnis zu ununter- 
brochener Arbeitszeit ist nur solchen Betrieben 
zu gewähren, deren Arbeiten ihrer Natur nach 
eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten: Bd. 324, Nr. 1478 unter B 1—3. 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937B. 
160. Sitz. S. 5001 C, 5004A. 
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. — Ueber- 
weisung zur Erwägung. 
Verbot der Arbeit für Kinder unter 15 Jahren: 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4938 D. 
160. Sitz. S. 5001C. 
Verbot der Nachtarbeit Jugendlicher: Bd. 312, 
158. Sitz. S. 4938 D. 
3. Arbeitszeit. — Siehe auch unter 1 u. 2. 
a) Einführung des Achtstundenarbeitstages: 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4937 C. 
160. Sitz. S. 5001, 5004 A. 
—, Gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit nach dem 
Kriege, Einführung des freien Sonnabendnach- 
mittags, Proteste von Arbeitgeberverbänden: 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4934B. 
Antrag Albrecht u. Gen. Der Reichstag wolle 
beschließen: die verbündeten Regierungen zu er- 
suchen, dem Reichstage schleunigst einen Gesetz- 
entwurf vorzulegen, durch den die tägliche 
regelmäßige Arbeitszeit für alle im Lohn-, 
Arbeits= und Dienstverhältnis im In-
	        
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