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Reichstag. — Sachregister.
Kricgs= und Zivilgefangene, Internierte (Forts.). Ueber-
sicht siehe S. 6473. II. Deutsche Kriegsgefangene
und Internierte# im Auslande, Allgemeines.
Bd. 316, Nr. 138 unter III 18, 19; Bd. 317,
Nr. 260 unter III 9q; Bd. 319, Nr. 429 unter III.
Bd. 306, 31. Sitz. S. 708 A.
Bd. 307, 41. Sitz. S. 922B.
Bd. 308, 72. Sitz. S. 2000 A.
Anfrage Graf v. Westarp, v. Boehn, Reck (Lyck:
Unsere Feinde behandeln, wie neuerdings immer
häufiger in Einzelfällen bekannt wird, deutsche
Gefangene allem Völkerrecht zuwider mit der
größten Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit.
Die gleiche völkerrechtswidrige Behandlung
wird auch den Zirilgefangenen, besonders den in
Frankreich zurückgehaltenen Marokkodeutschen
und den nach Rußland verschleppten Ostpreußen
zutei
Ist der Herr Reichskanzler bereit, darüber
Auskunft zu geben, ob und welche Schritte unter-
nommen worden sind, um das Los der deutschen
Gefangenen zu verbessern und ob es gelungen ist,
eine dem Völkerrecht entsprechende Behandlung
unserer Gefangenen herbeizuführen?: Bd. 320,
Nr. 638.
Bd. 309, 86. Sitz. S. 2480 B. — Beantwortet.
Behandlung in den einzelnen feindlichen Staaten
siehe nachstehend unter III.
Vergeltungsmaßregeln, Anwendung: Bd. 308, 72. Sitz.
S. 1982D, 1986B, 1988 A, 1990 A, 19910,
1993A, 1995D.
Ermittlung des Aufenthalts in Feindesland, Er—
möglichung des brieflichen Verkehrs mit ihren
Angehörigen. — Petition.
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.:
Bd. 315, Nr. 85 unter IV 16.
Bd. 306, 12. Sitz. S. 209 B.
Postsendungen an Gefangene siehe auch nachstehend
unter III E, F und L.
B. Löhnung (Mannschaften) u. Gehalt (Offiziere).
Löhnung der Gefangenen, Auszahlung an die An-
gehörigen: Bd. 307, 41. Sitz. S. 904B.
Resolution des Haushaltsausschusses: den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß die
Löhnung unserer Gefangenen an deren
Angehörige in allen Fällen gezahlt werde, wo
dies zur Unterstützung der Gefangenen notwendig
erscheint: Bd. 319, Nr. 429 unter Ib.
Bd. 308, 72. Sitz. S. 1980 C, 1989 A, 2000 A.
— Angenommen.
Anfrage Dr. Müller (Meiningen): Den in Ge-
fangenschaft befindlichen deutschen Unteroffizieren
und Mannschaften ist ihre Löhnung bisher nicht
gezahlt worden. Ist der Herr Reichskanzler be-
reit, um das schlimme Los der in Gefangen-
schaft geratenen deutschen Soldaten erträglicher
zu machen, die Auszahlung ihrer Löhnung durch-
führen zu lassen — soweit die Gefangenen damit
einverstanden sind, auch durch Auszahlung an ihre
Angehörigen? Bd. 321, Nr. 959.
Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 1018.
Anfrage Stücklen: Nach den gegebenen Be-
stimmungen ist die Löhnung kriegsgefangener
Soldaten und Unteroffiziere an die Angehörigen
ganz oder teilweise zu zahlen:
a) wenn Bedürrftigkeit vorliegt,
b) wenn Aufwendungen für den Kriegs-
gefangenen zu machen sind.
Kriegs= und Zivilgefangene, Internierte (Forts.). Ueber-
sicht siehe S. 6473. II. Deutsche Kriegsgefangene
und Internierte im Auslande, Allgemeines.
In letzterem Falle verlangen einige Ersatz=
truppenteile ebenfalls den Nachweis der Be-
dürftigkeit der Angehörigen. Ist der Herr
Reichskanzler bereit, dafür zu sorgen, daß diese
Bestimmungen von den Ersatztruppenteilen in weit-
herzigerer Weise ausgelegt werden und insbesondere
im Falle b vom Nachweis der Bedürftigkeit der
Angehörigen abgesehen wird? Bd. 321, Nr. 968.
Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1046.
Anfrage Dr. von Schulze-Gaevernitz: Es liegen eine
Anzahl Fälle vor, in denen deutsche Offiziere,
die nach der Mobilmachung zur Gestellung vom
Auslande heimeilten, dabei in feindliche Ge-
fangenschaft sielen. Ist die deutsche Heeresver-
waltung bereit, dieselben genau so zu behandeln
wie deutsche Offiziere, welche auf dem Schlacht-
felde in Gefangenschaft geraten sind?
Wie steht es ferner mit den Familienunter-
stützungen und der Familienzahlung nach
der Kriegsbesoldungsvorschrift § 12, Absatz 2 für
diese Offiziere? Bd. 322, Nr. 1043.
Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1200.
Anfrage Fuchs, Davidsohn: Gemäß § 23 Ziffer 2
der Kriegsbesoldungsvorschrift darf für Kriegs-
gefangene oder -Vermißte die Bewilligung der
ganzens Löhnung oder eines Teiles während der
Gefangenschaft oder des Vermißtseins verfügt
werden, insbesondere wenn daraus die Unter-
haltung von Angehörigen bestritten werden soll.
Vom 1. Bataillon Reserve-Infanterieregiments 99
wird diese Zahlung laut Formular „aus dienst-
lichen Gründen“ eingestellt.
Das 2. Bataillon Reserve-Infanterieregiments 18
hat Formulare herstellen lassen, wonach die Löh-
nungszahlung bis auf weiteres erlischt, wenn der
Verdacht vorliegt, der betreffende Soldat habe sich
freiwillig aus russischer Gefangenschaft nach Frank-
reich überführen lassen!
Beim 3. Bataillon Infanterieregiments 97 wird
ein Formular verwendet, laut dem die Löhnungs-
zahlung für Vermißte so lange eingestellt wird,
bis die Angehörigen des Soldaten „nachweisen“,
daß der Vermißte „sich tatsächlich in Gefangen-
schaft“ befindet“". Zum Zwecke dieses Nachweises
soll Karte oder Brief (des Vermißten!) ans
Bataillon übersandt werden.
Wir fragen den Herrn Reichskanzler, ob er
für eine dem Sinn und Geist des § 23 der
Kriegsbesoldungsvorschrift entsprechende Anwendung
zu sorgen gedenkt: Bd. 323, Nr. 1309.
Bd. 311, 137. Sitz. S. 4277C.— Beantwortet.
Anfrage Hierl (Ansbach): Ist dem Herrn Reichs-
kanzler bekannt, daß von den meisten Truppen-
teilen die Zahlung der Gefangenenlöhnung an die
Angehörigen der Gefangenen nach den alten
niederen Sätzen erfolgt? Gedenkt der Herr
Reichskanzler gegen diese Gepflogenheiten einzu-
schreiten und Anordnungen zu treffen, daß die Ge-
fangenenlöhnung nach den neuen erhöhten Sätzen
bezahlt wird?: Bd. 323, Nr. 1374.
Bd. 311, 141. Sitz. S. 4401 B.—Beantwortet.
Löhnungsbewilligungen, Nachzahlung für die Zeit
vor Bekanntgabe des kriegsministeriellen Erlasses:
Bd. 313, 173. Sitz. S. 5413B.
174. Sitz. S. 5464B.