Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

6474 
Reichstag. — Sachregister. 
  
Kricgs= und Zivilgefangene, Internierte (Forts.). Ueber- 
sicht siehe S. 6473. II. Deutsche Kriegsgefangene 
und Internierte# im Auslande, Allgemeines. 
Bd. 316, Nr. 138 unter III 18, 19; Bd. 317, 
Nr. 260 unter III 9q; Bd. 319, Nr. 429 unter III. 
Bd. 306, 31. Sitz. S. 708 A. 
Bd. 307, 41. Sitz. S. 922B. 
Bd. 308, 72. Sitz. S. 2000 A. 
Anfrage Graf v. Westarp, v. Boehn, Reck (Lyck: 
Unsere Feinde behandeln, wie neuerdings immer 
häufiger in Einzelfällen bekannt wird, deutsche 
Gefangene allem Völkerrecht zuwider mit der 
größten Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit. 
Die gleiche völkerrechtswidrige Behandlung 
wird auch den Zirilgefangenen, besonders den in 
Frankreich zurückgehaltenen Marokkodeutschen 
und den nach Rußland verschleppten Ostpreußen 
zutei 
Ist der Herr Reichskanzler bereit, darüber 
Auskunft zu geben, ob und welche Schritte unter- 
nommen worden sind, um das Los der deutschen 
Gefangenen zu verbessern und ob es gelungen ist, 
eine dem Völkerrecht entsprechende Behandlung 
unserer Gefangenen herbeizuführen?: Bd. 320, 
Nr. 638. 
Bd. 309, 86. Sitz. S. 2480 B. — Beantwortet. 
Behandlung in den einzelnen feindlichen Staaten 
siehe nachstehend unter III. 
Vergeltungsmaßregeln, Anwendung: Bd. 308, 72. Sitz. 
S. 1982D, 1986B, 1988 A, 1990 A, 19910, 
1993A, 1995D. 
Ermittlung des Aufenthalts in Feindesland, Er— 
möglichung des brieflichen Verkehrs mit ihren 
Angehörigen. — Petition. 
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: 
Bd. 315, Nr. 85 unter IV 16. 
Bd. 306, 12. Sitz. S. 209 B. 
Postsendungen an Gefangene siehe auch nachstehend 
unter III E, F und L. 
B. Löhnung (Mannschaften) u. Gehalt (Offiziere). 
Löhnung der Gefangenen, Auszahlung an die An- 
gehörigen: Bd. 307, 41. Sitz. S. 904B. 
Resolution des Haushaltsausschusses: den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß die 
Löhnung unserer Gefangenen an deren 
Angehörige in allen Fällen gezahlt werde, wo 
dies zur Unterstützung der Gefangenen notwendig 
erscheint: Bd. 319, Nr. 429 unter Ib. 
Bd. 308, 72. Sitz. S. 1980 C, 1989 A, 2000 A. 
— Angenommen. 
Anfrage Dr. Müller (Meiningen): Den in Ge- 
fangenschaft befindlichen deutschen Unteroffizieren 
und Mannschaften ist ihre Löhnung bisher nicht 
gezahlt worden. Ist der Herr Reichskanzler be- 
reit, um das schlimme Los der in Gefangen- 
schaft geratenen deutschen Soldaten erträglicher 
zu machen, die Auszahlung ihrer Löhnung durch- 
führen zu lassen — soweit die Gefangenen damit 
einverstanden sind, auch durch Auszahlung an ihre 
Angehörigen? Bd. 321, Nr. 959. 
Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 1018. 
Anfrage Stücklen: Nach den gegebenen Be- 
stimmungen ist die Löhnung kriegsgefangener 
Soldaten und Unteroffiziere an die Angehörigen 
ganz oder teilweise zu zahlen: 
a) wenn Bedürrftigkeit vorliegt, 
b) wenn Aufwendungen für den Kriegs- 
gefangenen zu machen sind. 
  
  
Kriegs= und Zivilgefangene, Internierte (Forts.). Ueber- 
sicht siehe S. 6473. II. Deutsche Kriegsgefangene 
und Internierte im Auslande, Allgemeines. 
In letzterem Falle verlangen einige Ersatz= 
truppenteile ebenfalls den Nachweis der Be- 
dürftigkeit der Angehörigen. Ist der Herr 
Reichskanzler bereit, dafür zu sorgen, daß diese 
Bestimmungen von den Ersatztruppenteilen in weit- 
herzigerer Weise ausgelegt werden und insbesondere 
im Falle b vom Nachweis der Bedürftigkeit der 
Angehörigen abgesehen wird? Bd. 321, Nr. 968. 
Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1046. 
Anfrage Dr. von Schulze-Gaevernitz: Es liegen eine 
Anzahl Fälle vor, in denen deutsche Offiziere, 
die nach der Mobilmachung zur Gestellung vom 
Auslande heimeilten, dabei in feindliche Ge- 
fangenschaft sielen. Ist die deutsche Heeresver- 
waltung bereit, dieselben genau so zu behandeln 
wie deutsche Offiziere, welche auf dem Schlacht- 
felde in Gefangenschaft geraten sind? 
Wie steht es ferner mit den Familienunter- 
stützungen und der Familienzahlung nach 
der Kriegsbesoldungsvorschrift § 12, Absatz 2 für 
diese Offiziere? Bd. 322, Nr. 1043. 
Schriftliche Antwort: Bd. 322, Nr. 1200. 
Anfrage Fuchs, Davidsohn: Gemäß § 23 Ziffer 2 
der Kriegsbesoldungsvorschrift darf für Kriegs- 
gefangene oder -Vermißte die Bewilligung der 
ganzens Löhnung oder eines Teiles während der 
Gefangenschaft oder des Vermißtseins verfügt 
werden, insbesondere wenn daraus die Unter- 
haltung von Angehörigen bestritten werden soll. 
Vom 1. Bataillon Reserve-Infanterieregiments 99 
wird diese Zahlung laut Formular „aus dienst- 
lichen Gründen“ eingestellt. 
Das 2. Bataillon Reserve-Infanterieregiments 18 
hat Formulare herstellen lassen, wonach die Löh- 
nungszahlung bis auf weiteres erlischt, wenn der 
Verdacht vorliegt, der betreffende Soldat habe sich 
freiwillig aus russischer Gefangenschaft nach Frank- 
reich überführen lassen! 
Beim 3. Bataillon Infanterieregiments 97 wird 
ein Formular verwendet, laut dem die Löhnungs- 
zahlung für Vermißte so lange eingestellt wird, 
bis die Angehörigen des Soldaten „nachweisen“, 
daß der Vermißte „sich tatsächlich in Gefangen- 
schaft“ befindet“". Zum Zwecke dieses Nachweises 
soll Karte oder Brief (des Vermißten!) ans 
Bataillon übersandt werden. 
Wir fragen den Herrn Reichskanzler, ob er 
für eine dem Sinn und Geist des § 23 der 
Kriegsbesoldungsvorschrift entsprechende Anwendung 
zu sorgen gedenkt: Bd. 323, Nr. 1309. 
Bd. 311, 137. Sitz. S. 4277C.— Beantwortet. 
Anfrage Hierl (Ansbach): Ist dem Herrn Reichs- 
kanzler bekannt, daß von den meisten Truppen- 
teilen die Zahlung der Gefangenenlöhnung an die 
Angehörigen der Gefangenen nach den alten 
niederen Sätzen erfolgt? Gedenkt der Herr 
Reichskanzler gegen diese Gepflogenheiten einzu- 
schreiten und Anordnungen zu treffen, daß die Ge- 
fangenenlöhnung nach den neuen erhöhten Sätzen 
bezahlt wird?: Bd. 323, Nr. 1374. 
Bd. 311, 141. Sitz. S. 4401 B.—Beantwortet. 
Löhnungsbewilligungen, Nachzahlung für die Zeit 
vor Bekanntgabe des kriegsministeriellen Erlasses: 
Bd. 313, 173. Sitz. S. 5413B. 
174. Sitz. S. 5464B.
	        
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