Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

Neichstag. — Sachregister. 
— — 
Wohnungswesen (Fortsetzung). 
Bd. 318, Nr. 295 S. 5. 
Sd. 307, 52. Si. S. 1207 , 1209 0, 
12121), 12178, 12184A, 
1221D. 
53. Sitz. S. 1251 C. — Reso- 
lution des Haushaltsaus- 
schusses angenommen. 
b) Bürgschaftsfonds des Reichs für Hypotheken= 
darlehen, Erweiterung. 
Resolution des 10 Ausschusses (Wohnungswesen): 
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem 
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt 
folgende Novelle zum Gesetz, betreffend 
Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen für 
Reichs= und Militärbedienstete, vom 
10. Juni 1914 vorzulegen: 
Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs 
zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen 
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, 
wie für Reichs= und Militärbedienstere. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des „Neichslage, was folgt: 
Der Reichskanzler — ermächtigt, zur 
Förderung der Herstellung geeigneter Klein- 
wohnungen für Kriegsteilnehmer und deren 
Hinterbliebene, wie für Arbeiter und gering 
besoldete Beamte des Reichs und der Militär- 
verwaltung für Hypothekendarlehen, die 
a) von anderer Seite an Gemeinden, Kommunal= 
verbände, Zweckverbände oder gemeinnützige 
Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossen- 
schaften, Baugesellschaften usw.) oder 
b) von Gemeinden oder Kommunalverbänden 
oder Zweckverbänden an geeignete Bau- 
unternehmer 
unter Ausschluß der Kündbarkeit für die Dauer 
von mindestens 10 Jahren gewährt werden, 
Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von 
250 Millionen Mark zu übernehmen. (Im 
übrigen unverändert.) 
Urkundlich usp. Gegeben usw.: 
Bd. 318, Nr. 295 unter A V. 
Bd. 307, 52. Sitz. S. 12070, 1210 A, 
1213B, 1217B, 12210D, 
1223 D. 
53. Sitz. S. 1251 D. — Ange- 
nommen. 
Antrag des 10. Ausschusses (Wohnungswesen): den 
verbündeten Regierungen als Maßnahme gegen 
die Wohnungsnot vorzuschlagen: Da eine Neu- 
bautätigkeit allein auf privatwirtschaftlicher Grund- 
lage wegen der Baukostenverteuerung und der 
anderweitigen starken Inanspruchnahme des Kapital- 
marktes während der Uebergangszeit unmöglich 
erscheint, sind 500 Millionen Mark aus 
Reichsmitteln zwecks Gewährung von Bau- 
zuschüssen und billigen Darlehen sowie zur 
Bildung eines Bürgschaftsfonds bereitzustellen. 
Gleichzeitig ist zu erwirken, daß auch die 
Bundesstaaten und Gemeinden sich min- 
destens in qgleichem Umfang wie das Reich an 
der Aufbringung von Mitteln für die Neu- 
bautätigkeit beteiligen. Die Versicherungsträger 
(Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Reichs- 
  
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Wohnungswesen (Fortsetzung). 
versicherungsanstalt für Angestellte, Berufsgenossen= 
schalten sowie die öffentlichen Sparkassen sollen 
ihre verfügbaren Bestände möglichst in Darlehen 
auf Kleinwohnungsbauten zu mäßigem Zinsfuß 
anlegen: Bd. 324, Nr. 1492 Ziff. 2. 
Bd. 312, 162. Sitz. S. 5069 A, 5073A, 
5075 A, 5076 A. — Angenommen. 
Gesetzentwurf zur Abänderung des § 1 des 
Gesetzes, betreffend Bürgschaften des Reichs 
zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen 
für Reichs= und Mititärbedienstete, vom 10. Juni 
1914: Bd. 325, Nr. 1819. 
Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 313, 
191. Sitz. S. 6146D. 
Gesetz vom 24. 8. 1918, MGG. S. 109. 
Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues 
von Kleinwohnungen für Reichs= und Militär- 
bedienstete: Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536 A. 
Antrag des 10. Ausschusses (Wohnungswesen): den 
verbündeten Regierungen als Maßnahme gegen die 
Wohnungsnot vorzuschlagen: Ausführungs= und 
Vermittlungsorgane für die künftige Wohnungs- 
herstellung sind die Gemeinden bezw. Ge- 
meindeverbände. Sie verwenden die von Reich, 
und Einzelstaaten hergegebenen Kapitalien 
zum Eigenbau oder begeben sie unter ihrer 
Bürgschaft an gemeinnützige Baugesellschaften, 
nötigenfalls auch an mivate Bauunternehmer. 
Dabe#i ist die gemeinnützige Verwendung durch 
Ortsstatut oder durch grundbuchliche Ein- 
tragung dauernd zu sichern. Die Rückzahlung 
der Darlehen ist durch eine sachgemäß ausge- 
stattete Tilgungshypothek (siehe Beschluß des 
Reichstags vom 24. Mai 1916) anzustreben. In 
größeren Gemeinden bezw. Gemeindeverbänden 
sind Wohnungsämter zu errichten: Bd. 324, 
Nr. 1492 Ziff. 7. 
Bd. 312, 161. Sitz. S. 5076 A. — Ange- 
nommen. Siehe auch: Bd. 312, 162. Sitz. 
Nr. 5056 A., 5061 C, 5062 D. 
Schädigung des privaten Grundbesitzes bei Er- 
weiterung der Reichsbürgschaft: Bod. 307, 52 Sitz. 
S. 1210 A. 
4. Baukostenzuschüsse des Reichs zur Wiederauf- 
nahme der Bautätigkeit, — vierter Nachtrags- 
etat für 1918: Bd. 325, Nr. 1994. 
Hierzu Beilagen. 
1. Bestimmungen des Bundesrats für die Gewährung 
von Baukostenzuschüssen aus Reichsmitteln, S. 5 
des Etatsentwurfs. 
2. Besondere Bestimmungen über die Gewährung 
von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Be- 
helfsbauten und Notwohnungen, S. 7 des Etats- 
entwurfs. 
5. Wohnungsausschuß des Reichstags. Einsetzung siehe 
„Reichstag“ unter III 4 . 
1. Bericht Teilberichh des 10. Ausschusses: Bd. 318, 
Nr. 295. 
Bd. 307, 52. Sitz. S. 1200 A. 
Beschlüsse siehe unter 2 und 3 ferner unter „Erbbau- 
recht“, „Grundbesitz“, „Heimstätten“, „Kriegs- 
wirtschaft“ unter 11 454, 455 und „Zwangsver- 
steigerung“. 
2. Bericht (Teilbericht) des 10. Ausschusses: Bd. 224, 
Nr. 1492. 
Bd. 312, 161. Sitz. S. 5045 D. 
162. Sitz. S. 5050 A. 
Beschlüsse siehe unter 1, 3 u. 6. 
928“
	        
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