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ausserdem in dem Verordnungblatt der betreifenden
Etappeninspektion. Die Gerichte können auch eine andere
Art der Veröffentlichung anordnen.
Artikel ı0.
Die Gerichte sind nur zuständig, wenn
a) ein Deutscher, ein .\ngehöriger eines mit dem
Deutschen Reich versündeteu Staates oder ein
‚\ngehöriger eines neutralen Staates,
bh) ein Zwangsverwalter (Verordnungen vom I7. Fe-
bruar und 26. August rgı5), ein Liquidator (Verord-
nungen vom 29. August 1916 und 15. April 1917)
oder ein Vertreter (Verordnung vom 26. November
1914) in dieser amtlichen Eigenschaft,
als Kläger, Beklagter oder Streitgenosse an dem Rechts-
streit beteiligt ist.
Den Angehörigen der zu «) genannten Staaten stehen
solehe juristischen Personen gleich, die in diesen Staaten
ihren Sitz haben; inwiefern ihnen im Einzelfall juristische
Personen, die in Flandern oder in Wallonien ihren Sitz
haben, gleichzustellen sind, entscheidet «das Gericht.
Durch die nach Veröffentlichung dieser Verordnung
erfolgende Abtretung eines Anspruches kann die Zustän-
digkeit nach Absatz ıa nicht begründet werden; das
Gericht kann Ausnahmen zulassen.
Artikel ıı.
Die Gerichte leisten Rechtshilfe:
a) einander gegenseitig,
b) deutschen Zivil- und Militärgerichten,
c) den Gerichten der mit dem Deutschen Reich ver-
bündeten sowie der neutralen Staaten.
Artikel 12.
Klagen gegen Angehörige des deutschen Heeres und
der verbündeten Heere sind nicht zulässig. Zu den deut-
schen Heeresangehörigen im Sinne dieser Bestimmnng