Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

werden auch die Beamlen und Angestellten der deutschen 
Behörden in Flandern und \Vallonien gerechnet. 
Das Gericht kann Ausnahmen zulassen. 
Artikel ı3. 
Soweit eine der in Artikel ıo Absatz ı genannten 
Personen einen Sehiedsvertrag geschlossen hat, wird auf 
Antrag der Schiedsspruch durch das Bezirksgericht für 
vollstreckbar erklärt; ist ein Schiedsspruch noch nicht 
ergangen un«l ist der Schiedsvertrag vor Inkrafttreten 
dieser Verordnung geschlossen, so Lritt auf Antrag das 
Bezirksgericht an die Stelle des Schiedsgerichtes. 
Artikel 14. 
Die Bezirksgerichte erledigen ihre Geschäfte in der 
Besetzung mit einem Richter. Das Obergericht entscheidet 
in der Besetzung mit 3 Richtern. 
Artikel ı5. 
Das anzuwendende Recht richtet sieh nach dem zu 
Grunde liegenden Rechtsverhältnis. 
Artikel ı6. 
Auf das Verfahren findet die Zivilprozessordnung für 
das Dentsche Reich vom 30. Januar 1857 mit folgender 
Massgabe sinngemässe Anwendung: nach Möglichkeit 
richtet es sich nach den Bestimmungen für das anıls- 
gerichtliche Verfahren, aber 
a) prozesshindernde Einreden sind gleichzeitig und 
vor der Verhandlung des Beklagten zur Haupt- 
sache vorzubringen, 
bh) das Gericht kann anordnen, dass alle Angriffs-, 
Verteidigungs- und Beweismittel bei Meidung der 
Nichtberücksichtigung bis zu einem bestimmten 
Zeitpunkt vorzubringen sind; gegen die Versäu- 
mung dieser Frist ist nur die \Viedereinsetzung in 
den vorigen Stand gemäss $ 233 ff. der Zivilpro- 
zessordnung zulässig,
	        
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