werden auch die Beamlen und Angestellten der deutschen
Behörden in Flandern und \Vallonien gerechnet.
Das Gericht kann Ausnahmen zulassen.
Artikel ı3.
Soweit eine der in Artikel ıo Absatz ı genannten
Personen einen Sehiedsvertrag geschlossen hat, wird auf
Antrag der Schiedsspruch durch das Bezirksgericht für
vollstreckbar erklärt; ist ein Schiedsspruch noch nicht
ergangen un«l ist der Schiedsvertrag vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geschlossen, so Lritt auf Antrag das
Bezirksgericht an die Stelle des Schiedsgerichtes.
Artikel 14.
Die Bezirksgerichte erledigen ihre Geschäfte in der
Besetzung mit einem Richter. Das Obergericht entscheidet
in der Besetzung mit 3 Richtern.
Artikel ı5.
Das anzuwendende Recht richtet sieh nach dem zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnis.
Artikel ı6.
Auf das Verfahren findet die Zivilprozessordnung für
das Dentsche Reich vom 30. Januar 1857 mit folgender
Massgabe sinngemässe Anwendung: nach Möglichkeit
richtet es sich nach den Bestimmungen für das anıls-
gerichtliche Verfahren, aber
a) prozesshindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Haupt-
sache vorzubringen,
bh) das Gericht kann anordnen, dass alle Angriffs-,
Verteidigungs- und Beweismittel bei Meidung der
Nichtberücksichtigung bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorzubringen sind; gegen die Versäu-
mung dieser Frist ist nur die \Viedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäss $ 233 ff. der Zivilpro-
zessordnung zulässig,