Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

Opportunitätsprinzip, in Zivilsachen die Eventualmaxime 
eingeführt und cin Rrechismittelzug nur in Zivilsachen 
(und auch hier in schr beschränktem Umfange) gegeben. 
Dementsprechend is! «lie Bewegungsfreiheit und die 
Summe der Machtmitlel, wie auch andererseits die Ver- 
antwortung des Richters und Staatsan walts ungewöhn- 
lich gross, und die Aufgabe wird an die Beteiligten um 
so höhere Anforderungen stellen, als die Nechtspilege in 
Belgien selır hoch steht und die Leistungen der deutschen 
Gericht> missgünstig-kritischer Beobachtung und Beur- 
teilung von allen Seiten ausgeselzt sein werden 
Die Gerichtsorganisation ergibt sich aus den Artikeln 
ı—5 der Verordnimren: sie ist «darnach äusserlich im 
Generalgouvernenient und in den belgischen ktappen- 
gebicten gleich; tatsächlich isi aber in den letzteren die 
Organisation insofern cine andere, als dort die «Abtei- 
lungen für Strafsachen» nebst den Staatsan wallschaften 
Organe der Armee-Oberbefelhlshaber sind und daher im 
inneren Verhältnis lediglich diesen bezw. dem General- 
Quartiermeister unierstehen; nur die «Abteilungen für 
Zivilsachen » (tatsächlich geirennte Gerichte) sind auch 
in den Elappen Organe des Generalgouverneirs. 
Die innere Organisation usw. aller Gerichte, Gerichts- 
abteilungen und Staatsanwaltschaften, die Organe des 
Generalgovuverneurs sind, wird durch die Verfügung 
vom 18. April 1918 (s. Anlage ı), geregelt. Die Justiz- 
verwaltung liegt darnach ausschliesslich in der Hand 
des Verwaltungschefs. 
Während bei den mit mehreren Richtern besetzten 
Bezirksgerichten nur ein «aufsichlführender» WRichter 
nach Art des deutschen aufsichtführenden Amitsrichters 
($ 22 °, G.V.G.) vorgesehen ist, ist der leitende Beamte 
jeder Staatsanwvaltschaft, der in Brüssel, Antwerpen 
und Lüttich die Amtsbezeichnung «Erster Siaatsanwalt» 
führt, wie in Preussen der Vorgesetzte der übrigen Staats- 
anwälte und demnach befugl, ihnen innerdienstliche 
Anweisungen über die Geschäftsbehandlung, Finstellung 
eines Verfahrens usw. zu geben. 
Beinerkt sei, dass wuı der selbstverständlichen Ab- und 
Anlage r
	        
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