Opportunitätsprinzip, in Zivilsachen die Eventualmaxime
eingeführt und cin Rrechismittelzug nur in Zivilsachen
(und auch hier in schr beschränktem Umfange) gegeben.
Dementsprechend is! «lie Bewegungsfreiheit und die
Summe der Machtmitlel, wie auch andererseits die Ver-
antwortung des Richters und Staatsan walts ungewöhn-
lich gross, und die Aufgabe wird an die Beteiligten um
so höhere Anforderungen stellen, als die Nechtspilege in
Belgien selır hoch steht und die Leistungen der deutschen
Gericht> missgünstig-kritischer Beobachtung und Beur-
teilung von allen Seiten ausgeselzt sein werden
Die Gerichtsorganisation ergibt sich aus den Artikeln
ı—5 der Verordnimren: sie ist «darnach äusserlich im
Generalgouvernenient und in den belgischen ktappen-
gebicten gleich; tatsächlich isi aber in den letzteren die
Organisation insofern cine andere, als dort die «Abtei-
lungen für Strafsachen» nebst den Staatsan wallschaften
Organe der Armee-Oberbefelhlshaber sind und daher im
inneren Verhältnis lediglich diesen bezw. dem General-
Quartiermeister unierstehen; nur die «Abteilungen für
Zivilsachen » (tatsächlich geirennte Gerichte) sind auch
in den Elappen Organe des Generalgouverneirs.
Die innere Organisation usw. aller Gerichte, Gerichts-
abteilungen und Staatsanwaltschaften, die Organe des
Generalgovuverneurs sind, wird durch die Verfügung
vom 18. April 1918 (s. Anlage ı), geregelt. Die Justiz-
verwaltung liegt darnach ausschliesslich in der Hand
des Verwaltungschefs.
Während bei den mit mehreren Richtern besetzten
Bezirksgerichten nur ein «aufsichlführender» WRichter
nach Art des deutschen aufsichtführenden Amitsrichters
($ 22 °, G.V.G.) vorgesehen ist, ist der leitende Beamte
jeder Staatsanwvaltschaft, der in Brüssel, Antwerpen
und Lüttich die Amtsbezeichnung «Erster Siaatsanwalt»
führt, wie in Preussen der Vorgesetzte der übrigen Staats-
anwälte und demnach befugl, ihnen innerdienstliche
Anweisungen über die Geschäftsbehandlung, Finstellung
eines Verfahrens usw. zu geben.
Beinerkt sei, dass wuı der selbstverständlichen Ab- und
Anlage r