\usserhalb der kleinen deutschen Sprachgebiete und
er sonstigen an Deutschland angrenzenden Gemeinden
beides nur in Wallonien) versteht die grosse Masse der
3evölkerung Belgiens nur wenig deutsch. Die deutschen
serichte werden daher, soweit die Richter nicht selbst
lie französische bezw. lämische Sprache beherrschen,
ı weitem Umfang au! die Hilfe von Dolmetschern an-
ewiesen sein; sofern der Gerichtsschreiber der fremden
‚prache genügend mächtig ist, wird es sich enıpfehlen,
hn zugleich als Dolmetscher zu verwenden (vergl. $ 192
.V.G.).
"In Klandtern ist aus politischen Gründen der Gebrauch
ler französischen Sprache durch deutsche Beamte grund-
ätzlich zu vermeiden.
Von der Befugnis zum Ausschluss der Oeffentlichkeit
vird trotz der dem Richter hierin gegebenen Freiheit nur
usnahmsweise Gebrauch zu machen sein.
Die Kinrichtung eigener Gerichtskassen ist vorerst
iicht möglich, vielmehr sollen als Gerichtskassen die
sassen der Zivilpräsidenten bezw. der Zivilkommissare
ın Silz der Gerichte dienen; näheres ergibt sich aus der
n Vorbereitung begriffenen Verfügung über das Kassen-
vesen.
Die gesetzliche Währung in Belgien ist nach wie vor die
rankenwährung (nur ist die Annahme der deutschen
aulungsmittel zu bestimmtem Kurs vorgeschrieben);
ie Gerichte und Staatsanwalischaften werden hierauf
ei «ler Festsetzung und Beitreibung von Vorschüssen,
wosten und Strafen schon deshalb Rücksicht zu nehmen
aben, weil die Kassenbücher der Zivilverwaltung auch
ı Kranken währnng geführt werden.
II. Stratreehtspflege.
Zur Zuständigkeit der Bezirksgerichle und Staats-
wnwaltschäften "gehören nur diejenigen strafbaren Hand-
ungen, für die nicht die Zuständigkeit der \ilärgerichte
ind Militärbefehlshaber begründet ist (Artikel 10 Abs.
ler Verordnung).
4. Geriehtssprache.
Deffentlichkeit.
5. Kassenwesen.
1. Umfang.