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Der Militärgerichtsbarkeit sind unterstellt :
ı) die Militärpersonen des aktiven Heercs und der
aktiven Marine sowie die zum Heeresgefolge ge-
hörenden Personen wegen aller strafbaren Hand-
lungen mit geringfügigen Ausnahmen ($$ ı, 155
Mil.-St. G. O.);
a) alle übrigen Personen (Ausländer und nicht zum
Heere gehörende Dentsclie)
a) wegen der in den SS 160, 161!) Mil.-St. G. B.
bezeichneten strafbaren Handlungen,
b) wegen aller Zuwiderhandlungen gegen die uuter
Strafandrohung ergan;zenen Verordnungen der
hierzu ermächtigten «eutschen Militärbefehls-
haber und gegen die unter Strafandrohung
erlassenen, auf die Sicherheit der deutschen
D
ruppen sich beziehenden Bef:hle des Ilöchst-
kommandierenden eines Ortes oder Bezirks ($ 3
der Kaiserl. Verordnung vom 28. 12. 1899).
Zur Gruppe 2 bh gehören auch die Zuwiderhandlungen
regen fast sämtliche kriegswirtschaftlichen Verordnungen
les Generalgouverneurs sowie gegen die Jagdordnung
Yo
‘om 1. 4. 1916./25. 3. 1917.
Die militärisehe Strafgerichtsbarkeit über Ausländer
vird im besetzten Gebiet ausgeübt nach Massgabe der
saiserl. Verordnung vom 28. 12. 1899 «über das auısser-
rdentliehe kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer».
(1) 8 160:
8 161:
lin Ausländer oder Deutscher, welcher während
eines gegen das Deutsche Teich ausgebrochenen
Krieges auf dem Kriegsschauplatz sich einer der in
den 88 57—59 und 134 vorgesehenen Ilandlungen
schuldig macht, ist nach den in diesen SS gegebenen
Bestiinnrungen zu bestrafen (diese SS betreffen
Kriegsverrat, Plünderung Verwundeter und dergl.).
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem
von deutschen Truppen besetzten ausländischem
Gebiet gegen deutsche Truppen oder Angehörige
derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kai-
sers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen
les Deutschen Reiches sıralbare Handlung begeht,
ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung
von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.