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Diese Verordnung ist durch eine Verordnung des General-
gouverneurs vom 10. September 1915 auch auf nieht zum
Heere gehörende Deutsche für anwendbar erklärt.
Ein Verzeichnis der im Gebiete des Generalgouverne-
ments beiindlichen ständigen Militärgerichte ist als
Anlage 3 beigefüst
Die Zuständigkeit (der Kaiserlichen Bezirksgerichte und
der Staatsanwaltsehaften, die an die Stelle der bisherigen
belgischen Gerichte und Staatsanwaltschaften wreten,
beschränkt sich also in der Hauptsache auf Zu widerhand-
lungen der Landeseinwohner gezren das gemeine Straf-
recht. \uch in diesem Rahmen werden aber aus «den
eingangs (1!) genannten Gründen und geniäss Artikel ıy a
der Verordnunz in der Regel nur solche strafbaren Iland-
lungen zu verfolgen sein, welche die öffentliche Rule,
Ordunng und Sicherheit, oder die Ernährung «der Be_
völkerung in erheblichem Masse gefährden oder bei
denen deutsche Interessen vorliegen (Steuerdelikte, Forst-
frevel).
In Finzelfällen können Zweifel darüber entstehen, ob
ein Ausländer oder ein nicht zum Fleere oder Ileeres-
gefolge gehörender Deutsch:r der militärischen vder der
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit untersteht. Solche Kom-
petenzstreitigkeiten werden nnter möglichster Wahrung
der militärischen Interessen durch beiderseitiges FEnt-
gegenkommen der beteiligten Stellen zu regeln sein.
Komm! ausnahmsweise eine Kinigung nieht zustande,
so sind die Akten dem Verwaltungschef vorzulegen, der
entsprechend der Verfügung vom 23. April 1918 (Anlage 4)
das weitere veranlasst.
Als materielles Recht ist geinäss Artikel 45 (der Haager
Landkriegsordnung das belgische Strairecht für anwend-
bar erklärt. In das belgische Strafgeselzbuch, den
Gode penal vom 6. Juli 1867, sind die hauptlsächlichen
strafrechtlichen Nebengesetze aufgenommen. Besondere
Kodifikationen hat (las Feld- und Forstpolizeirecnt sowie
das Fischereirecht erfahren (Loi contenant le Gode !’ores-
tier vom ı9 12. 1854, Code Rural vom 7. 10. 1566, L.oi sur
la Pfche Siuviale vom 14. ı. 1888).
Anlage 3
Anlage 4
2. Malerielles Recht.