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Die belgischen Gesetzestexte linden sich in den « Codes
belges » (Ausgaben von Be Le Court und von Servais
und Mechelyitek). Als Hilfsmittel koninıen in Betracht die
Sonderansgaben der Strafgesetze von Picard und Siville
(mit Entscheidungen und Verweisungen auf die Pan-
dectes belges), die kommentierte Ausgabe des belgischen
Strafgesetzbuches (Iincyclopedie) von Beltjens und als
Lehrbuch Prins «Science penale et droit positif». Enischei-
dungssammilungen sind « La Pasicrisie beige », « La Bel-
gique judiciaire » und « La Revue du droit pCnal ».
Die Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen der
deutschen okkupierenden Macht sind bis Ende ı9g17 in
dem «Gesctz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens» veröffentlicht. Seit dem r. Januar 1918
erscheinen getrennte Gesetz- und Verordnungsblätter für
Plaudern und Wallonien, die von den Verwaltungschefs
herausgegeben werden. Die Veröffentlichungen werden
periodisch in Handaunsgaben vereinigt; hiervon sind
bisher 2 Bände erschienen, deren erster bis Ende 1915
reicht, während der zweite die Veröffentlichungen aus
dem Jahre 1916 umlasst.
Die innerdienstlichen Verfügungen und Anordnungen
iinden sich in dem von Generalgouverneinent heraus-
gegebenen Militär Verordnungsblatt.
Das Verfahren ist zum Zweck einer möglichst ein-
fachen Gestaltung dem deutschen Verfahren vorden Schöf-
fengerichten angepasst. Eine Reihe von einschneideuden
Abweichungen von dem deutschen Strafprozessrecht
ergibt sich aus Artikel 14 der Verordnung.
Zur vntlastung der Gerichle sind in weitem Umfanuge
richteriiche Aufgaben der Staalsanwvaltschaft übertragen:
Das gesamle Vorverfahren ist in ihre Hand xclegt, sie
erlässt selbständig Haftbefeble, verfügt Haussuchungen
und sWeschlagnahmen und veruimmt Zeugen- und
Sachverständige. Für gerichtsärztliche Gutachten und
dergl. werden die Gouvernementsärzte auf Anfrage
gecignete Militärärzte benennen.
line Beschränkung der Haftdauer im Vorverfahren
findet nicht statt. Zur Vermeidung von Härten ist auf
$. Verfahren.