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3) Untersuchungsgefangene, bezüglich deren cin
richterlicher IJlaftbefehl nicht mcehr oder noch nicht
besteht, und zwar
a) solche, deren Verfahren beim belgischen Unter-
suchungsrichter sch webte;
bh) solche, deren Festnahme nach Anıtsniederlegung
der Untersuchungsrichter von der belgischen Staats-
anwaltschaft, die ihr \mt etwa einen Monatlänger aus-
geübt hat, im Interesse der Öffentlichen Sicherheit durch
sogenannte « ordonance de garde » verfügt worden ist;
c) solche, die, nachdem auch die belgische Staals-
anwvaltschaft ihre Tätigkeit eingestellt hatte, von der bel-
gischen oder deutschen Polizei eingeliefert worden sind
und bezüglich deren teilweise eine vorläufige Verfügung
der zuständigen Gonverneure über ihre vorläufige Inhaft-
behaltung auf Grund des $ ıS Ziffer 3 der Kaiserl. Ver-
ordnung vom 28. Dezember 1899 herbeigeführt worden ist.
Die Lage aller dieser Personen, insbesondere derjenigen
zu 3 b und e wird alsbald zu prüfen und über Durch-
führung des Verfahrens Entscheidung zu treffen sein. Die
vorhandenen Unterlagen sowie Listen über die Zahl der
Gefangenen werden den Staatsanwaltschaflen durch Ver-
mittlung der Verwaltungschefs zugehen.
I!I. Zivilrechtspflege.
Dem Grundsalze entsprechend, dass eine Zivilrechts-
pflege durch die deufischen Gerichte nur insoweit zu
erfolg.n hat, als die deutschen Interessen es verlangen,
sindin Artikel ıo bis ı3 die Voraussetzungen aufgeführt,
unter den:n in Zivilsachen eine Zuständigkeit der Bezirks-
gerichte überhaupt begründet ist.
Ob die Vorausselzung der deutschen usw. Staals-
angehörigkeit vorliegt, wird das Gericht von Amtswegen
zu prüfen haben. Als wertvolles Auskunftsmittel kommt
hierfür das bei der 2. Generaldirektion des flämischen
Justizministeriums in Brüssel noch einheitlich geführte
Archiv über sämtliche in Belgien betindlichen Nicht-
belgier in Betracht, in dem sich also auch Unterlagen
I. Umfang.