Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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über alle vor dem Kriege in Belgien ansässigen Deutschen 
befinden. 
Die Zulassung von Klagen auch gegen Deutsche usw. 
ist, abgesehen davon, dass der Eindruek (der Parteilichkeit 
vermieden und unlauteren Elenıenten kein Freibrief ge- 
geben werden sollte, auch deshalb erfolgt, weil Deutsche, 
die Ansprüchen von belgischer Seite ausgesetzt sind, viel- 
fach vorziehen werden, jetzt von deutschen Gerichten 
ihre Prozesse entscheiden zu lasscı als später durch eine 
etwa zurückgekehrle belgische Justiz. 
Zwangsverwalter usw. feindlicher Unternehmungen 
oder sonsliger Vermögenswerte fallen unter Artikel ı0 
Abs. 1) nur, soweit sie als Vertreter dieses Unternelimens 
usw. Klagen oder verklagt werden, während bei Klagen 
gegen ihre Person der Artikel ı2 zur Anwendung komınt. 
Unter die juristischen Personen, die in Deutschland 
ihren Sitz haben, werden im Sinne «des Artikels so Abs. 2 die 
— für Belgien exterritorialen — lisci des Deutschen 
Reiches uud der Bundesstaaten nicht zu rechnen scin, für 
die vielmehr nach wie vor nur «der heimische Gerichts- 
stand gegeben sein wird. 
Die Möglichkeit, juristische Personen, die in Belgien 
ihren Sitz haben, im Einzelfall zuzulassen, ist gegeben, 
um die deutschen Inhaber in Belgien domizilierter Han- 
delsgesellschaften — nach belgischem Recht ist auch die 
ollene llandelsgesellschoft juristische Person — nicht zu 
benachteiligen. Die deutsche Zivilverwaltung bezw. die 
einzelnen deutschen Zivilbehörden besitzen keine eigene 
juristische Persönlichkeit. 
Die Bestimmung des Artikels 10 Abs. 3 berubt auf der 
Voraussiehl, dass bei längerer Dauer des jetzigen 
Zustandes Belgier versuchen werden, ihre unbezahlt 
bleibenden Forderungen dureh Abtretung an Deutsche 
usw. vor die deutschen Gerichle zu bringen. Eine Aus- 
nahme wird deshalb nur zuzulassen sein, wenn die 
Abtretung ir Kinzelfall nachweisbar im Interesse des 
deutschen Zessionnars (zu dessen sonst gefährdeter Be- 
friedigung usw.) erfolgt ist. 
Von der Befugnis, Klagen gegen Heeresangehörige und 
deutsche Beamte ausnahmsweise zuzulassen, wird nur
	        
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