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über alle vor dem Kriege in Belgien ansässigen Deutschen
befinden.
Die Zulassung von Klagen auch gegen Deutsche usw.
ist, abgesehen davon, dass der Eindruek (der Parteilichkeit
vermieden und unlauteren Elenıenten kein Freibrief ge-
geben werden sollte, auch deshalb erfolgt, weil Deutsche,
die Ansprüchen von belgischer Seite ausgesetzt sind, viel-
fach vorziehen werden, jetzt von deutschen Gerichten
ihre Prozesse entscheiden zu lasscı als später durch eine
etwa zurückgekehrle belgische Justiz.
Zwangsverwalter usw. feindlicher Unternehmungen
oder sonsliger Vermögenswerte fallen unter Artikel ı0
Abs. 1) nur, soweit sie als Vertreter dieses Unternelimens
usw. Klagen oder verklagt werden, während bei Klagen
gegen ihre Person der Artikel ı2 zur Anwendung komınt.
Unter die juristischen Personen, die in Deutschland
ihren Sitz haben, werden im Sinne «des Artikels so Abs. 2 die
— für Belgien exterritorialen — lisci des Deutschen
Reiches uud der Bundesstaaten nicht zu rechnen scin, für
die vielmehr nach wie vor nur «der heimische Gerichts-
stand gegeben sein wird.
Die Möglichkeit, juristische Personen, die in Belgien
ihren Sitz haben, im Einzelfall zuzulassen, ist gegeben,
um die deutschen Inhaber in Belgien domizilierter Han-
delsgesellschaften — nach belgischem Recht ist auch die
ollene llandelsgesellschoft juristische Person — nicht zu
benachteiligen. Die deutsche Zivilverwaltung bezw. die
einzelnen deutschen Zivilbehörden besitzen keine eigene
juristische Persönlichkeit.
Die Bestimmung des Artikels 10 Abs. 3 berubt auf der
Voraussiehl, dass bei längerer Dauer des jetzigen
Zustandes Belgier versuchen werden, ihre unbezahlt
bleibenden Forderungen dureh Abtretung an Deutsche
usw. vor die deutschen Gerichle zu bringen. Eine Aus-
nahme wird deshalb nur zuzulassen sein, wenn die
Abtretung ir Kinzelfall nachweisbar im Interesse des
deutschen Zessionnars (zu dessen sonst gefährdeter Be-
friedigung usw.) erfolgt ist.
Von der Befugnis, Klagen gegen Heeresangehörige und
deutsche Beamte ausnahmsweise zuzulassen, wird nur