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Parteiantrag (und den Vorschuss, Artikel 21) abzuwarten
haben wird. Die Pfändung und Versteigerung körper-
licher Sachen wird nur am Sitze des Gerichtes und in
dessen nächster Umgebung Jurch einen ständig oderfür den
Einzelfall bestellten Gerichtsvollzieher erfolgen können;
im übrigen wird der Kreischef — am Sitz eines Gouverne-
ments die Kommandantur — unter Hinweis auf Artikel ıg
umdie Ausführungzuersuchen sein, wobeiaberzu beachten
ist, dass die verfügbaren militärischen Kräfte im Lande
nur gering, zudem in erster Linie für andere Zwecke
bestimmt und mit solchen Aufgaben weniger vertraut
sind. Nach Möglichkeit wird deshalb der Gläubiger zu
veranlassen sein, Vermögensstücke des Schuldners zu
ermitteln, «die leichter greifbar sind, vor allem Bank-
guthaben oder -Depots, industrielle Vermögenswverte
oder Grundbesitz, bei denen durch Pfändungs- und ULeber-
weisungsbeschluss oder durch Anordnung der — nicht
auf Immobilien beschränkten — Zwaugsverwaltung das
Ziel erreicht werden kanı. (Ergeben sich Schwierigkeiten
mit Banken, so empfiehlt sich Antrag auf Abhülfe an den
Greneralkommissar für die Banken in Brüssel.) Für die
Immobiliarvollstreckung wird im allgemeinen nur die
Zwangsverwaltung in Frage kommen. (Grundbücher gibt
es in Belgien nicht.)
Durch Absatz 3 des Artikels ı9 ist die bisher nicht
möglich gewesene Vollstreckung deutscher Titel in
Belgien eingeführt. Auch sie hat,da es sich hierbei immer
um deutsche Interessen handeln wird, durch das Gericht
zu erfolgen, das lediglich die Ordnungsmässigkeit der
heimischen Vollstreckungsklausel zu prüfen haben wird;
der Erlass eines besonderen Vollstreckungsurteiles ist
nicht vorgesehen.
Um Kostenrückstände — deren Beitreibung gegebenen-
falls von Amtswegen erfolgen muss — zu vermeiden, ist
eine allgemeine Vorschusspflicht eingeführt; es wird
deshalb stets für volle vorherige Deckung aller voraus-
zusehenden Kosten und Gebühren (auch der erhöhten) zu
sorgen, bei etwaigen Beweisaufnahmen auch auf die
hohen Reisekosten Rücksicht zu nehmen sein.