Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

— A — 
t. 
Bekanntmachung. 
  
Seit dreieinhalb Jahren haben unter meinem und meiner 
Vorgänger Schutz die belgischen Gerichte im ganzen 
Lande unabhängig Recht sprechen Können. Dem Appell- 
hof zu Brüssel blieb es vorbehalten, sein Amt zu einer 
politischen Kundgebung zu missbrauchen und mich 
dadurch zu nötigen, seinen Mitgliedern «die weitere Tätig- 
keit zu untersagen. Diese Talsache haben andere bel- 
gische Gerichte unter Führung des IKassationshofes zum 
Anlass genoinmen, ihre Tätigkeit einzustellen. Die Folgen 
einer solchen, das Gemeinwohl gefährdenden Handlungs- 
weise wird die Bevölkerung zu tragen haben. 
Gemäss Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung habe 
ich die Einrichtung deutscher Gerichte angeordnet, deren 
Aufgabe es sein wird, die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit aufrechtzuerhalten. Bis diese in Tätigkeit tre- 
ten, werden die militärischen Befehlshaber auf Grund 
des $ ı8 Abs. 3 der Kaiserl. Verordnung vom 28. Dezem- 
ber 1899 gegen Verbrechen und Vergehen einschreiten. 
Brüssel, den 26. März 1918. 
Der Generalgouverneur in Belgien. 
FnEInERR VoOX [ALKENHAUSEN, 
Generaloberst. 
-) 
ua 
Verordnung 
über die Einrichtung deutscher Gerichte für Strafsachen. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt: für Flandern, Seite 3yI, 
für Wällonien, Seite 307.) 
  
Artikel ı. 
Flandern 
Wallonien 
der folgenden Bestimmungen dureh unabhängige, nur 
Die Strafrechispflege wird in nach Massgabe
	        
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