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t.
Bekanntmachung.
Seit dreieinhalb Jahren haben unter meinem und meiner
Vorgänger Schutz die belgischen Gerichte im ganzen
Lande unabhängig Recht sprechen Können. Dem Appell-
hof zu Brüssel blieb es vorbehalten, sein Amt zu einer
politischen Kundgebung zu missbrauchen und mich
dadurch zu nötigen, seinen Mitgliedern «die weitere Tätig-
keit zu untersagen. Diese Talsache haben andere bel-
gische Gerichte unter Führung des IKassationshofes zum
Anlass genoinmen, ihre Tätigkeit einzustellen. Die Folgen
einer solchen, das Gemeinwohl gefährdenden Handlungs-
weise wird die Bevölkerung zu tragen haben.
Gemäss Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung habe
ich die Einrichtung deutscher Gerichte angeordnet, deren
Aufgabe es sein wird, die öffentliche Ordnung und
Sicherheit aufrechtzuerhalten. Bis diese in Tätigkeit tre-
ten, werden die militärischen Befehlshaber auf Grund
des $ ı8 Abs. 3 der Kaiserl. Verordnung vom 28. Dezem-
ber 1899 gegen Verbrechen und Vergehen einschreiten.
Brüssel, den 26. März 1918.
Der Generalgouverneur in Belgien.
FnEInERR VoOX [ALKENHAUSEN,
Generaloberst.
-)
ua
Verordnung
über die Einrichtung deutscher Gerichte für Strafsachen.
(Gesetz- und Verordnungsblatt: für Flandern, Seite 3yI,
für Wällonien, Seite 307.)
Artikel ı.
Flandern
Wallonien
der folgenden Bestimmungen dureh unabhängige, nur
Die Strafrechispflege wird in nach Massgabe