Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

—ı5 — 
dem Gesetz unterworfene Kaiserliche Bezirksgerichte 
(Abteilung für Strafsachen) ausgeübt, deren Sitz und 
Bezirk durch besondere Verfügung bestimmt wird. 
Die Bezirksgerithte können nach Bedarf Gerichtstage 
ausserhalb ihres Sitzes einrichten. 
Artikel 2. 
Zum Bezirksrichter kann nur berufen werden, wer die 
Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des 8 2 des deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 besitzt. 
Artikel 3. 
Bei jedem Gericht besteht eine Staatsanwaltschaft. 
Artikel 4. 
Die Ernennung der Richter und Staatsanwälte crfolgt 
durch den Generalgouverneur, im FEtappengebiet durch 
den Generalquartiermeister. 
Artikel 3. 
Bei jeden Gericht wird eine Gerichtsschreiberei ein- 
gerichtet. 
Artikel 6. 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. 
Bei Verhandlungen mit Personen, die der deutschen 
Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zuzu- 
ziehen. Seine Zuziehung kann unterbleiben, wenn die 
Beteiligten sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
Artikel 7. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist 
öffentlich. Das Gericht kann nach freien Ermessen die 
Oeffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. Eine 
Mitteilung der Gründe ist nicht erforderlich. 
Artikel 8. 
Eine Ablehnung von Gerichtspersonen findet nicht 
statt, Erklärt sich ein Richter oder Gerichtsschreiber für 
befangen, so tritt sein Vertreter für ihn ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.