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dem Gesetz unterworfene Kaiserliche Bezirksgerichte
(Abteilung für Strafsachen) ausgeübt, deren Sitz und
Bezirk durch besondere Verfügung bestimmt wird.
Die Bezirksgerithte können nach Bedarf Gerichtstage
ausserhalb ihres Sitzes einrichten.
Artikel 2.
Zum Bezirksrichter kann nur berufen werden, wer die
Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des 8 2 des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 besitzt.
Artikel 3.
Bei jedem Gericht besteht eine Staatsanwaltschaft.
Artikel 4.
Die Ernennung der Richter und Staatsanwälte crfolgt
durch den Generalgouverneur, im FEtappengebiet durch
den Generalquartiermeister.
Artikel 3.
Bei jeden Gericht wird eine Gerichtsschreiberei ein-
gerichtet.
Artikel 6.
Die Gerichtssprache ist die deutsche.
Bei Verhandlungen mit Personen, die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zuzu-
ziehen. Seine Zuziehung kann unterbleiben, wenn die
Beteiligten sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
Artikel 7.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist
öffentlich. Das Gericht kann nach freien Ermessen die
Oeffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. Eine
Mitteilung der Gründe ist nicht erforderlich.
Artikel 8.
Eine Ablehnung von Gerichtspersonen findet nicht
statt, Erklärt sich ein Richter oder Gerichtsschreiber für
befangen, so tritt sein Vertreter für ihn ein.