Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Not  Ges.  Art.  14.  Cession“  197

Durch  den  Cessionsvertrag  vom  23.  Febr.  1863
sollte  nicht  blos  das  persönliche  Recht  der  Forderung
  des  Kaufschillingsrestes  zu  11,500  fl.,  sondern
auch  der  Rechtstitel  zur  Erwerbung  einer  Hypothek
auf  den  Kaufsobjekten,  welchen  der  Cedent  durch
erklärten  Privatwillen  aus  dem  Vertrage  vom
14.  Febr.  1863  erworben  hatte,  auf  L.  L.  übertragen
  werden.

Daß  diese  Intention  dem  Cessionsvertrage  zu
Grunde  lag,  hat  der  Kläger  selbst  zugestanden.
Allerdings  konnte  sich  dieser  durch  den  Cessionsvertrag
  allein  noch  nicht  das  dingliche  Recht  der  Hypothek
  selbst,  sondern  nur  einen  persönlichen  Anspruch
an  den  Cedenten  auf  Erwirkung  dieses  Rechtes  verschaffen,
  —  gleichwie  ja  auch  bei  Hypothekbestellungen
durch  den  bezüglichen  Vertrag  noch  nicht  die  Hypothek
  selbst,  sondern  nur  der  persönliche  Anspruch  an
den  Schuldner  auf  Verschaffung  dieses  Rechtes  erworben,
  das  dingliche  Recht  der  Hypothek  selbst  aber
erst  durch  den  wirklichen  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  erlangt  wird.

Dieses  ändert  jedoch  nichts  an  dem  Erfordernisse
  der  im  Art.  14  des  Not.-Ges.  bestimmten  Form
notarieller  Errichtung  solcher  Verträge.  Denn  dieser
Artikel  spricht  nicht  von  Verträgen,  wodurch  dingliche
  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  unmittelbar
  erworben  werden,  sondern  er  bezeichnet,  als
unter  seine  Herrschaft  fallend,  alle  Verträge,
welche  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen
Sachen  betreffen.  Zu  diesen  ein  dingliches  Recht
an  einer  unbeweglichen  Sache  betreffenden  Verträgen
  gehören  aber  offenbar  auch  diejenigen,  welche
die  Brücke  zu  Erlangung  eines  solchen  Rechtes  bilden,
  wenn  sie  das  klagbare,  wenn  auch  zunächst
allerdings  unpersönliche,  Recht,  den  Eintrag  einer
Hypothek  im  Hyp.-Buche  zu  verlangen,  den  Rechtstitel
  zur  Erwerbung  der  Hypothek  verschaffen.  Denn