Not Ges. Art. 14. Cession“ 197
Durch den Cessionsvertrag vom 23. Febr. 1863
sollte nicht blos das persönliche Recht der Forderung
des Kaufschillingsrestes zu 11,500 fl., sondern
auch der Rechtstitel zur Erwerbung einer Hypothek
auf den Kaufsobjekten, welchen der Cedent durch
erklärten Privatwillen aus dem Vertrage vom
14. Febr. 1863 erworben hatte, auf L. L. übertragen
werden.
Daß diese Intention dem Cessionsvertrage zu
Grunde lag, hat der Kläger selbst zugestanden.
Allerdings konnte sich dieser durch den Cessionsvertrag
allein noch nicht das dingliche Recht der Hypothek
selbst, sondern nur einen persönlichen Anspruch
an den Cedenten auf Erwirkung dieses Rechtes verschaffen,
— gleichwie ja auch bei Hypothekbestellungen
durch den bezüglichen Vertrag noch nicht die Hypothek
selbst, sondern nur der persönliche Anspruch an
den Schuldner auf Verschaffung dieses Rechtes erworben,
das dingliche Recht der Hypothek selbst aber
erst durch den wirklichen Eintrag im Hypothekenbuche
erlangt wird.
Dieses ändert jedoch nichts an dem Erfordernisse
der im Art. 14 des Not.-Ges. bestimmten Form
notarieller Errichtung solcher Verträge. Denn dieser
Artikel spricht nicht von Verträgen, wodurch dingliche
Rechte an unbeweglichen Sachen unmittelbar
erworben werden, sondern er bezeichnet, als
unter seine Herrschaft fallend, alle Verträge,
welche dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen betreffen. Zu diesen ein dingliches Recht
an einer unbeweglichen Sache betreffenden Verträgen
gehören aber offenbar auch diejenigen, welche
die Brücke zu Erlangung eines solchen Rechtes bilden,
wenn sie das klagbare, wenn auch zunächst
allerdings unpersönliche, Recht, den Eintrag einer
Hypothek im Hyp.-Buche zu verlangen, den Rechtstitel
zur Erwerbung der Hypothek verschaffen. Denn