Full text: Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

Was zur 
Erdlchaft ge- 
hore, oder 
nicht gehöre. 
476 Erster Theil. Neunter Titel. 
Siebenter Abschnitt. 
Von Preis gegebenen Sachen oder Geldern. 
§. 343. Die Erwerbung von Sachen oder Geldern, die in der Absicht ausge- 
worfen werden, daß der, welcher sie in Besitz nimmt. Eigenthümer davon werden 
solle, geschieht nach den Regeln der ursprünglichen #2) Besttzergreifung. (56. 7— 13.) 
§. 344. Dergleichen Sachen und Gelder werden so lange, bis sie wirklich in 
Besitz genommen worden, als herrenlos angesehen. 
§. 345. Hat jedoch Jemand Sachen oder Gelder nur für gewisse Personen Preis 
gegeben, so können auch nur diese das Eigenthum durch Besitzuehmung erwerben. 
§. 346. Diese haben daher das Recht, alle Andere von der Besitzergreifung aus- 
zuschließen, und die dazu erforderlichen Anstalten vorzukehren. 
S65. 347. Haben Andere, denen die Sachen oder Gelder nicht bestimmt waren, 
sich deren bemächtigt, so kann sie der vorige 5 3) Eigenthümer von ihnen zurückfordern. 
§. 348. Niemand darf, ohne Genehmigung s") der Polizeiobrigkeit, wegen 
sont zu besorgender Unordnungen, öffentlich Gelder auswerfen, oder Sachen Preis 
geben. 
§. 349. Hat er es ohne degleichen Erlaubniß gethan, oder die von der Polizei 
vorgeschriebenen Maßregeln nicht beobachtet, so haftet er für allen Schaden. 
Achter Abschnitt. 
Von Erwerbung') der Erbschaften. 
Das Gemeine Recht ist im Wesentlichen aufgegeben und dient daher wenig zum Verständniß des 
Allgemeinen Landrechts. 
Nach chronologischer Folge bietet die preußische Literatur nachbezeichnete Schriften Über das Erbrecht: 
Gründler, die Erbfolge nach den Grundsätzen des gemeinen Preußischen Rechts. Nürnberg 1798. 
Crelinger, System des Preußischen Erbrechts mit vergleichender Hinweisung auf das Nömische 
und Gemeine Erbrecht; nebst einem Anhange, den Erbschaftsstempel betreffend. Breslau 1834. 
Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, mit Benutzung der Ma- 
terialien des Allgemeinen Landrechts, Bd. 6. Berlin 1889. Z 
Gruchot, Preußisches Erbrecht in Glossen zum Allgemeinen Landrecht auf römischer und germa- 
nischer Grundlage, unter Berücksichtigung der neueren Göebgebungen, 3 Bde. Hamm 1865 bis 1867. 
Der uistc Bd., erste Hälfte enthält den Abschnitt 8 dieses Titels, von Erwerbung der Erbschaft. 
Mein Preußisches Erbrecht, aus dem gemeinen deutschen Recht entwickelt. Berlin 1866. Hier- 
der gehört das 3. Buch, erste Abschn. von Erwerbung der Erbschaft, S§s. 142 ff. 
§. 350. Die Erbschaft eines Verstorbenen oder für todt Erklärten 1) besteht aus 
dem Inbegriffe aller seiner hinterlassenen Sachen, Rechte und Pflichten?). 
62) Anders nach R. R. Dieses betrachtet die Auswerfung von Missilien und die Besitzuchmung 
derselben als eine Uebergabe an unbestimmte Personen. „— interdum es in incertam personam collo- 
eata bluntas domini transfert rei proprietatem, et ccce, dui missilia jactat in vulgus: ignorat 
enim, quid eorum quisque excepturus sit; et tamen, qduia vult, quod qduisque exceperit, Gus esse, 
statim eum dominum ellcit.“ L. 9, 5. 7 D. de acquir. rer. dom. (XLI, 1). Eben so §F. 46 
J. de rer. div. (II, 1). Hiernach findet eine mittelbare Erwerbungsart, eine Srrcession statt, worin 
eine Schenkung enthalten ist. Das ist der wichtige praktische Unterschied zwischen dem R. R. und 
dem A. L. R. Nach dem L.R. kann Jemand sein ganzes Vermögen auf diese Weise an Andere über- 
tragen, indem er z. B. Staatspapiere Preis giebt für gewisse Personen, er vollzieht dadurch keine 
Veräußerung im juristischen Sinne, mithin ist die darauf folgende (originäre) Erwerbung unansechtbar. 
63) Vielmehr der unvcränderte Eigenthümer. Denn da er nur mit Vorbehalt die Sache Preis 
gegeben hat, so geht keine Veränderung in der Person des Eigenthümers vor sich, wenn nicht die ge- 
wufffen Personen den Besitz ergreisen. Vergl. die vor. Anm. 
64) Genau gesprochen kann wohl nicht die Genehmigung der Polizei erforderlich sein, viel- 
zehn bedarf es, zur Begegnung von Unordnungen, nur der Beaufsichtigung, wie bei allen Oeffent- 
lichkeiten. 
*) Nur von der Erwerbung der Erbschaft wird hier gehandelt. Das L. R. nennt den ganzen In- 
 
	        
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