Metadata: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Materialien oder Gezähe, die aus dem Fördergefäß heraus— 
ragen, müssen derartig befestigt werden, daß sie weder herausfallen 
noch untergreifen können. 
§ 47. 
1. Tonnen und Kübel dürfen an der Häugebank uur bei ver- 
schlossener Schachtöffnung ent= und beladen sowie an= und abge- 
schlagen werden. 
2. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Schachtklappen recht- 
zeitig geöffnet und geschlossen werden. 
48. 
1. Die beim Schachtabteufen zur Förderung benutzten Seile 
müssen mindestens achtfache Sicherheit im Verhältnis zur Meist- 
belastung bei der Bergförderung dauernd gewähren. 
2. Das an dem Fördergefäße befindliche Seilende ist viertel- 
jährlich auf mindestens 3 m Länge über dem Einbande abzuhanen 
sowie Biege= und Zerreißqroben zu unterwerfen. 
3. Bei den zur Verbindung des Fördergefäßes mit dem Förder- 
seile dienenden Zwischenstücken muß die Sicherheit eine zehnfache sein. 
5. Für die zum Einhängen und Aufwinden schwerer Stücke, 
Pumpen und Wasserziehvorrichtungen verwendeten Seile und Kabel 
hat der Bergwerksbesitzer dem Revierbeamten den Nachweis zu 
bringen, daß ihre Tragfähigkeit für den beabsichtigten Zweck ausreicht. 
Signalvorrichtungen. 
8 49. 
1. In allen zur Förderung dienenden Schächten, Aufzügen, 
Gesenken und seigeren Bremsschächten sind, sofern keine sichere Ver- 
ständigung durch Zuruf möglich ist, Signalvorrichtungen anzu- 
bringen, mit denen zwischen den Anschlagspunkten und der Hänge- 
bank oder dem Bremser deutliche Signale gewechselt werden können. 
Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und 
Fördermaschinenraum vorhanden und so eingerichtet sein, daß sie 
nicht unabsichtlich betätigt werden können. Elektrische Signal- 
vorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß das erteilte Signal 
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