Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

82. Die Neuordnung des Staates unter Maximilian Joseph I. 11 
August's Bruder und Nachfolger als Kurfürst Maximilian Joseph IV. Besitz von der Regierung 
der Länder des verstorbenen Kurfürsten. 
§5 2. Die Neuordnung des Staates unter König Maximilian Joseph I. I. Gebiets- 
veränderungen und Erwerb der Souveränetät!). Mit dem Regierungsantritt Maximilian Joseph's IV. 
beginnt eine von der bisherigen wesentlich verschiedene Entwickelung Bayerunus. 
Die gewaltige Umwälzung der slaatlichen Verhältnisse in den meisten Ländern Europa's, die mit 
der französischen Revolution von 1789, mit der Erhebung und dem Sturze Napoleon's I., mit der 
Neuordnung des politischen Zustandes von Europa auf dem Wiener Kongreß zusammenhing, macht 
sich auch für Bayern in der eingreifendsten Weise geltend. 
Vor Allem trat eine gänzliche Veränderung und bedeutende Vergrößerung des Staatsgebiets 
ein. Der Lüneviller Friede vom 0. Februar 1801 brachte auch für den Kurfürsten von 
Pfalzbayern die Abtretung seiner linksrheinischen Besitzungen an Frankreich mit sich, der Reichs- 
deputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 Art. 2 fügte außer den Abtretungen anderer 
kleiner Gebietstheile noch die des rechtsrheinischen Theiles der Pfalz hinzu, gewährte aber dafür eine 
den Gebietsverlust reichlich übersteigeude Entschädigung durch die Ueberweisung der Bisthümer 
Bamberg, Freising und Augsburg, des größten Theiles von Würzburg und von Theilen von Eichstädt 
und Passau, dazu der Probstei Kempten, von 12 Abteien und von 15 Reichsstädten und 
verschiedenen Reichsdörfern in Schwaben und Franken, von denen freilich ein Theil, 
namentlich Ulm 1810 an Württemberg abgetreten wurde, während der größere Theil bei Bayem 
verblieb. Weitere Gebietserwerbungen schlossen sich an den Krieg von 1805, an dem der Kurfürst 
von Bayern als Verbündeter Napoleon's betheiligt war, und an die Stiftung des Rheinischen 
Bundes, dessen bedeutendstes Glied Bayern war, an. Der Preßburger Friede vom 
26. Dezember 1805 Art. 8, 13 brachte die dauernde Erwerbung des Restes der Bisthümer 
Eichstädt und Passau, der Städte Augsburg und Lindau und den vorübergehenden Erwerb 
von Tyrol und Vorarlberg, allerdings auch (Art. 11) den vorübergehenden Verlust der kurz 
vorher erworbenen würzburgischen Gebietstheile. Auf Grund eines Vertrages mit Napoleon 
wurde im Jahre 1806 gegen die Abtrekung von Berg an Napoleon das Fürstenthum Ansbach 
mit Bayern vereinigt?); die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806, Art. 17, 24, 25 bestimmte 
die Einverleibung der Reichsstadt Nürnberg, dann einer Anzahl zum Theil sehr bedeutender 
reichsfürstlicher und reichsgräflicher), vieler reichsritterschaftlicher, namentlich 
aller solcher von bayerischem Gebiete umschlossener, Gebiete und der Deutsch= Ordenskommenden 
Rohr und Waldstetten. Dem schloß sich die Einverleibung sämmtlicher im Umfange des bayerischen 
Staatsgebiets gelegener Besitzungen des deutschen Ordens an in Folge des von Napoleon am 
24. April 1809 zu Regensburg erlassenen Dekretes 4) über die Unterdrückung des deutschen Ordens 
in den Rheinbundstaaten. 
Der Krieg Napoleon's mit Oesterreich im Jahre 1809, an dem Bayern wiederum Theil ge- 
nommen hatte, hatte für diesen Staat neue Gebietoveränderungen im Gefolge. Die durch den Wiener 
Frieden vom 14. Ollober 1809, Art. III. 1 vom Kaiser von Oesterreich an Napoleon abgetretenen Gebiete 
von Salzburg und Berchtesgaden mit dem nördlich angrenzenden Theil von Oberöster- 
reich (das 1779 von Bayern abgetretene Inn- und ein Theil des Hausruckviertels) giengen 
auf Grund des Parifer Vertrages vom 28. Februar 1810 an Bayern über. Derselbe Vertrag bestimmte 
die Einverleibung des Fürstenthums Bayrenth und des 1803 für den Kurerzkanzler gebildeten 
Fürstenthums Regensburg in den bayerischen Staat, zugleich die Abtretung von Südtyrol an 
Napoleon und einiger anderer Gebietstheile?), die kraft besonderer Verträge an Württemberg und 
Würzburg übergingen, wie auch diese Staaten kleine Gebietsabtretungen an Bayern machten). 
1) Außer v. Pözl, Art. Bayern a. a. O. S. 747 ff. ist besonders zu nennen: Gustav von 
Lerchenfeld, Geschichte Baerns unter K. Max. Jos. I. Berlin 1854 und H. v. Sicherer, Staat 
und Kirche in Bayern 1799—1821. München 1874, dazu auch Cl. Th. Perthes, Polit. Zustände 
und Personen in schn zut Zeit der französ. Herrschaft. Das südl. und westl. Deutschlaud 
Gotha 1862. S. 374 ff. und H. v. Treitschke, Deutsche Geschichte im 19. Jahrh. Bd. 1 
Leipz- 1882. S. 323 
2) Der Vertrag ist meines Wissens noch ungedruckt. Pözl im Staatswörterbuch, Art. 
Bayern S. 748 führt ihn unter dem Datum des 24. Februar an. Das Patent über die Besitz- 
ergreisung von Ansbach vom 20. Mai 1806 im R. B. S. 189 
3) Die Besitzungen der Grafen Iugger in Schwaben waren hon durch einen mit diesen 
bbeschlffenen Vertrag vom 7/16. Juni 1806 (Döllinger, IV. S. 175 ff.) einverleibt worden. 
gl. basfelbe im Corp. jur. confocderationis Germanicae 1 Meyer und Zöpfl I. 
Frantftt) 1858, S. 
) Der - vom *êP Februar 1810 steht im Corp. jur. conf. Genn. I. S. 118 ff. 
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