— 47 —
Ist die Regierung einem Einzelnen erblich übertragen, so bildet
der Staat eine Monarchie, ist sie mehreren vom Volke Gewählten auf
beschränkte Zeit überlassen, so ist die Verfassung eine republikanische.
Das Königreich Bayern hat seit 1818 eine Verfassung, nach
welcher der König das Oberhaupt des Staates ist und die Rechte
der Staatsgewalt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen ausübt.
Die Thronfolge ist erblich im Mannesstamme nach dem Rechte der
Erstgeburt. Der König allein gibt den Gesetzen Kraft und erläßt sie
mit seiner Unterschrift. Gesetze, die sich auf die Freiheit und das
Eigentum der Personen beziehen, werden mit Zustimmung des
Landtages gegeben. Der Landtag besteht aus der Kammer der
Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten. Die Mitglieder
der ersten Kammer ernennt der König, die der zweiten werden alle
sechs Jahre von den Staatsbürgern gewählt. Außerdem besteht noch
in jedem Regierungsbezirk ein Landrat, zur Ordnung der Angelegen-
heiten eines Kreises, und Distriktsräte, die über die Bedürfnisse ihrer
Distrikte Entscheidungen treffen.
’ b) Für den Vollzug der Gesetze sorgt in oberster Reihe das
Gesamtministerium, das sich in sechs Geschäftskreise teilt; in zweiter
Reihe besteht für jeden Kreis eine Kreisregierung, der die Bezirks-
ämter und unmittelbaren Magistrate, sowie die Rent-, Forst= und
Bauämter und alle Unterrichts-, Wohlthätigkeits= und Sicherheitsan-
stalten unterstellt sind. Die Bewohner der Stadt= und Landgemein-
den wählen ihre eigenen Gemeindeverwaltungen.
Doas Kirchenregiment steht in der katholischen Kirche den zwei
Erzbischöfen von München und Bamberg und 6 Bischöfen zuz; die
Angelegenheiten der protestantischen Kirche werden im diesseitigen
Bayern vom Oberkonsistorium in München, und in der Pfalz vom
Konsistorium zu Speyer geleitet.
Der höchste Gerichtshof in Bayern ist das oberste Landesgericht
in München. Demselben sind untergeordnet: die bestehenden fünf
Oberlandesgerichte: Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg und
Zweibrücken. Unter jedem Oberlandesgerichte stehen wieder fünf bis
sechs Landgerichte und jedem derselben sind wieder mehrere, etwa
zehn Amtsgerichte untergeordnet. — Zur Ausfertigung geschäftlicher
Urkunden sind Notare angestellt.
VIII. Heerwesen. — Erziehung und Unterricht.
a) Die bayrische Armee bildet einen in vielen Beziehungen selb-
ständigen Bestandteil des deutschen Reichsheeres; sie hat ihre eigene
Verwaltung und steht unter der Militärhoheit des Königs. Im
Kriegsfalle hat der Kaiser den Oberbefehl über die ganze deutsche
Armee. — In Bayern besteht — wie in ganz Deutschland — die
allgemeine Wehrpflicht. Die Zahl der Soldaten beträgt im Frieden