Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dass  die  ambulatorische  Verwaltung  solcher  gesamter  Güther  viel  Nachtheil  im
Hauss-Wesen,  Abgang  der  Inventarien,  Mängel  und  Ruin  der  Gebäude,  Ungewissheit
  und  Verminderung  der  Intraden  mit  sich  führe,  und  deswegen  auf  eine  erbl.
Verpachtung  Anfangs  geschlossen,  und  als  auch  diese  wegen  des  inmittelst  eingefallenen
  Landverderbl.  Krieges  ihren  Fortgang  nicht  haben,  noch  denen  obigen
Mängeln  aus  dem  Grunde  remediren  können,  dass  dannenhero  eine  geraume  Zeit
von  Theils  des  abgelebten  und  in  Gott  ruhenden  Fürstl.  Herrschafft  Christmilden
Andenkens  und  denen  annoch  durch  Göttl.  Gnade  lebenden  und  regierenden  Fürsten
  zu  Anhalt,  wie  auch  Deroselben  Theils  verstorbenen  Theils  in  Pflichten  stehenden
  gesamten  und  andern  Räthen  und  Dienern  rathsam  ja  nöthig  gehalten  worden,
  dass  obangeführeter  und  von  einer  stets  umwechselnden  Administration  und
nur  Zeit  Lebens  zustehende  Geniessung  herfiessende  Nachtheil  von  dem  Fürstl.
Hause  und  dem  Seniorat  insonderheit  als  dessen  von  mehr  als  Hundert  Jahren
hero  wohl  gelegter  und  erhaltener  Grund-Vesten  durch  eine  erb-  und  eigenthämliche
  Ueberlassung  der  obgezehlten  Güther  abzuwenden,  den  Irrungen,  so  den  Verpachtungen
  gemeiniglich  zu  folgen  pflegen,  für  zubauen,  und  die  Seniorat-Intraden,
so  viel  die  Unbeständigkeit  der  zeitlichen  Güther  zulässet,  in  Richtigkeit  und  Gewissbeit
  zu  setzen,  und  alsdann  die  dem  Fürst.  Seniorat  obliegende  Onera  davon
um  so  viel  besser  abzustatten;  Allermaassen  dann  von  solcher  erbl.  Ueberlassung
bey  unterschiedenen  Zusammenkünfften  der  Fürstl.  Herrschaft  und  Versamlung  der
Räthe  und  Diener  vielfältig  gerathschlaget,  deren  Nutzen  einer  beständigen  Zinss-Reichung
  gegen  die  Administration  der  von  Inventarien  entblössten  und  mit  nöthigen
  Gebäuden  unversehenen  Güther  gehalten,  die  bereits  in  und  auf  die  Güther
versicherte  Fürschüsse  und  unentbehrliche  Anlehen  in  Consideration  gezogen,  endl.
die  quest.  an?  mit  gewissen,  und  in  den  Protocollen  weitläufftig  enthaltenen  Bedingnüssen
  von  denen  Durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herren,  Herrn  Friedrichen
als  dieser  Zeit  ältesten  Fürsten  seines  Hausses,  H.  Johann  nunmehr  Christmilden
Gredächtniss,  H.  Lebrechten,  H.  Johann  Georgen,  H.  Emanuel  und  H.  Victor  Amadeo
  Fürsten  zu  Anhalt,  Graffen  zu  Ascanien,  Herrn  zu  Zerbst  und  Bernburg  ein-Der
  Verkauf  des  Müthig  beliebet,  auch  dem  Durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herrn,
Amtes  Grosea  NH.  Johann  Georgen  Fürsten  zu  Anhalt  u.  s.  w.  von  Sr.  Fürstl.  Durchl.
a  übrigen  Herren  Vettern  Fürstl.  Durchl.  das  Amt  Grossen  Alssleben
Georgen  zu  Des-  vermöge  des  darob  gefertigten  Kauff  Briefes  de  dato  den  %2.  Au-..

  gust  Anno  Ein  Tausend  Sechs  Hundert  Sechs  und  Scchzig,  dessen
unten  mit  mehrern  gedacht  wird,  darauf  erb-  und  eigenthümlich  verkaufet,  über
der  Art  und  Weise  aber  der  erbl.  Ucberlassung  und  Participation  an  den  übrigen
Seniorat  Ämtern  eine  lange  Zeit  ohne  erwünschten  Success  tractiret  und  gearbeitet
worden,  bis  es  endlich  durch  Göttl.  Verleybung  dahin  gediehen,  dass  nach  Hinlegung
  aller  Difficeteeten  und  Irrungen  dieser  nachgesetzte  und  unwiedertreibl.
Kauff-  und  Alienations  Recess  der  obberührten  Seniorat-Güther  hat  zum  Stande
gebracht,  der  Löbl.  Anhalt.  Landschafft  unterthäniges  Gutachten,  mittelst  Communication
  an  den  engern  und  grössern  Ausschuss  darob  eingenommen,  und  nach  deren
  erfolgten  rechtsamen  Bedenken  und  treu  gehorsamsten  mit  Gutbefinden  von
denen  Höchsterwehnten  Durchl.  Fürsten  und  Herren,  Herrn  Friedrich,  H.  Lebrecht,