— 11 —
regelmäßig mindestens 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigen, haben
mit Eintritt der entscheidenden Veränderung Arbeiter oder Angestellten-
ausschüsse zu errichten (vgl. Sachsen-Altenburgische Gesetz-Sammlung
1916 S. 188, Verordnung v. 30. Dez. 1916).
7) Auch bei Beschäftigung einer geringeren als der bezeichneten
Zahl von Arbeitern oder Angestellten können Arbeiter-oder Angestellten-
ausschüsse errichtet werden, soweit dies noch mit dem Zwecke der Er-
richtung von Ausschüssen und den Grundsätzen der Verhältniswahl (vgl.
1 der Ausf.-Bestimmungen Anm. 1) in Einklang zu bringen ist.
Solchen freiwillig gebildeten Ausschüssen werden die gleichen Rechte
zugestanden werden müssen, wie den unter dem Zwange des Gesetzes
errichteten, wenn sie nach den Bestimmungen der Wahlordnung ge-
wählt sind. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die unter Zugrunde-
legung der Wadhlordnung vollzogene Wahl nicht oder vergeblich an-
gefochten worden ist. Der Entscheidung eines Streites über die Wahl
werden sich die nach § 8 der Ausführungsbestimmungen berufenen
Stellen zu unterziehen haben. Wird auf das freiwillig erlassene Wahl-
ausschreiben (§ 6 der Wahlordnung) eine gültige Vorschlagsliste (§8 8
bis 10 der Wahlordnung) nicht eingereicht, so wird allerdings § 11
Abs. 1 der Wahlordnung nicht angewendet werden, eine Berufung des
Ausschusses also nicht erfolgen dürfen.
8) Besteht kein Ausschuß nach der Gew.O., den Berggesetzen
oder nach 8 11 Abs. 2 des Ges. (wegen der freiwilligen Errichtung vgl.
Anm. 7), so gilt § 13 Abs. 2 des Gesetzes.
81.
Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer entweder für
den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen *)
zu errichten 2). Jedenfalls müssen alle Arbeiter oder Angestellten
des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein.
1) Sind in allen Betriebsabteilungen zusammen regelmäßig
mindestens 50 Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Ange-
stellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt, so muß wenigstens
ein Ausschuß bestehen. Für einzelne Betriebsabteilungen wird ein
ständiger Arbeiterausschuß oder ein Angestelltenausschuß schon dann
errichtet werden können, wenn die Zahl der in den einzelnen Abtei-
lungen Beschäftigten hinter der oben angegebenen Mindestzahl zurück-
bleibt. Auch beim Vorhandensein mehrerer Betriebsabteilungen wird
aber von der Wahl besonderer Ausschüsse abzusehen sein, wenn die Zahl
der Wähler zu klein sein würde, um noch ein Verhältniswahlverfahren
angemessen durchführen zu können; zur Wahl von 5 Ausschußmitgliedern
und der 10 Ersatzmänner werden zweckmäßig in der Regel mindestens
30 Wähler zu fordern sein. Eine Verhältniswahl bei 20 Wählern hat
der Abgeordnete Stresemann bei den Verhandlungen im Reichstag (Sten.=
Ber. 2252 A) wenigstens für Ausschüsse der regelmäßig verschiedene
Kategorien bildenden Angestellten im Hinblick auf die Möglichkeit der
Einreichung von Listen jeder der Kategorien abgelehnt.